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  1. #1441
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    Zitat Zitat von cicely Beitrag anzeigen
    Gruslig. Gut, dass das erstmal wieder gestrichen wurde, jedoch hat Spahn in seinem TV-Statement gerade eben angekündigt, dass "er als Gesundheitsminister" künftig auch kurzfristig und "unbürokratisch" Anordnungen treffen kann... Anordnungen welcher Art ihm da vorschweben wissen wir dann ja schon mal.
    Aber bedeutet das, dass er Rechtsverordnungen erlassen kann, die so im Gesetz nicht genannt werden? Wären dann trotz Streichen des besagten Passus doch Zwangsverpflichtungen möglich? Das sind jetzt natürlich kleine, aber ggf. entscheidende juristische Details, mit denen sich hier wahrscheinlich niemand wirklich auskennt.
    Ohne mich auszukennen, halte ich diese Formulierung in §5, Abs. 2, Nr. 7 für interessant:
    "7. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der
    Gesundheitsversorgung in ambulanten Praxen, Apotheken, Krankenhäusern, Laboren, Vorsorge- und
    Rehabilitationseinrichtungen und in sonstigen Gesundheitseinrichtungen in Abweichung von bestehenden
    gesetzlichen Vorgaben vorzusehen
    und insbesondere
    a) untergesetzliche Richtlinien, Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse der Selbstverwaltungspartner
    nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und nach Gesetzen, auf die im Fünften Buch
    Sozialgesetzbuch Bezug genommen wird, anzupassen, zu ergänzen oder auszusetzen,
    b) abweichend von der Approbationsordnung für Ärzte die Zeitpunkte und die Anforderungen an die
    Durchführung der einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung festzulegen und zu regeln, dass
    Medizinstudierenden infolge einer notwendigen Mitwirkung an der Gesundheitsversorgung keine
    Nachteile für den Studienfortschritt entstehen;"
    Beim "insbesondere a)... b)..." geht es jetzt zwar nur noch um andere Sachen, aber, dass "insbesondere ..." geht, heißt ja nicht, dass nicht auch noch andere Rechtsverordnungen, z.B. Zwangsverpflichtungen, zum Zweck der "Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung" möglich wären. Vielleicht wird es dann durch diese Hintertür ("kurzfristig und "unbürokratisch", wie Cicely gerade zitiert hat) doch zu Zwangsverpflichtungen kommen.
    Ich habe aber leider, wie gesagt, keine Ahnung. Kennt sich hier vielleicht tatsächlich jemand aus? (Zweitstudium Jura o.ä.?) Oder könnte das über Kontakte (zu Marburger Bund, Hartmannbund, Juristen in Familie, Freundeskreis) klären lassen? Möglicherweise werden von diesen Stellen in den nächsten Tagen, wenn das Gesetz beschlossen ist, noch genauere Infos zur konkreten Bedeutung kommen.



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  2. #1442
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    Zitat Zitat von Kackbratze Beitrag anzeigen
    Europa der offenen Grenzen und der beispiellosen Solidarität.

    Zur Zeit werfen alle mit Steinen aufeinander, weil das Hemd näher als die Jacke ist.
    Mal sehen wie der Kontinent da wieder rauskommt, Flinten-Uschi ist jedenfalls sehr ruhig geworden. Bereitet vermutlich weiter ihren Green-Deal vor.
    Da werden die Regionen seit Jahren so aufgestellt das sie auf solche Zusammenarbeit mehr und mehr angewiesen sind und bei der ersten sich anbahnenden Krise wird alles dichtgemacht und das System zu Einsturz gebracht wenn es eigentlich wirklich drauf ankommt. Vllt sollte man den Arbeitsmarkt in Zukunft weniger zugänglich machen für Leute die nicht im Land leben, grade innerhalb der EU.



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  3. #1443
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    Noch einmal: der obige Paragraph wurde ersatzlos gestrichen und ist im zur Abstimmung vorliegenden Entwurf nicht mehr enthalten.



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  4. #1444
    Diamanten Mitglied Avatar von vanilleeis
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    Danke, Firebird. Das hat schon ein echt mulmiges Gefühl gemacht.



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  5. #1445
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    Zitat Zitat von uuc80 Beitrag anzeigen
    Aber bedeutet das, dass er Rechtsverordnungen erlassen kann, die so im Gesetz nicht genannt werden? Wären dann trotz Streichen des besagten Passus doch Zwangsverpflichtungen möglich? Das sind jetzt natürlich kleine, aber ggf. entscheidende juristische Details, mit denen sich hier wahrscheinlich niemand wirklich auskennt.
    Ohne mich auszukennen, halte ich diese Formulierung in §5, Abs. 2, Nr. 7 für interessant:
    "7. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der
    Gesundheitsversorgung in ambulanten Praxen, Apotheken, Krankenhäusern, Laboren, Vorsorge- und
    Rehabilitationseinrichtungen und in sonstigen Gesundheitseinrichtungen in Abweichung von bestehenden
    gesetzlichen Vorgaben vorzusehen
    und insbesondere
    a) untergesetzliche Richtlinien, Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse der Selbstverwaltungspartner
    nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und nach Gesetzen, auf die im Fünften Buch
    Sozialgesetzbuch Bezug genommen wird, anzupassen, zu ergänzen oder auszusetzen,
    b) abweichend von der Approbationsordnung für Ärzte die Zeitpunkte und die Anforderungen an die
    Durchführung der einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung festzulegen und zu regeln, dass
    Medizinstudierenden infolge einer notwendigen Mitwirkung an der Gesundheitsversorgung keine
    Nachteile für den Studienfortschritt entstehen;"
    Beim "insbesondere a)... b)..." geht es jetzt zwar nur noch um andere Sachen, aber, dass "insbesondere ..." geht, heißt ja nicht, dass nicht auch noch andere Rechtsverordnungen, z.B. Zwangsverpflichtungen, zum Zweck der "Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung" möglich wären. Vielleicht wird es dann durch diese Hintertür ("kurzfristig und "unbürokratisch", wie Cicely gerade zitiert hat) doch zu Zwangsverpflichtungen kommen.
    Ich habe aber leider, wie gesagt, keine Ahnung. Kennt sich hier vielleicht tatsächlich jemand aus? (Zweitstudium Jura o.ä.?) Oder könnte das über Kontakte (zu Marburger Bund, Hartmannbund, Juristen in Familie, Freundeskreis) klären lassen? Möglicherweise werden von diesen Stellen in den nächsten Tagen, wenn das Gesetz beschlossen ist, noch genauere Infos zur konkreten Bedeutung kommen.
    Nein, das ist wegen der Wesentlichkeitstheorie nicht möglich. Ein derart weitreichender Eingriff muss im Gesetz selbst angeordnet werden (Argument: Landeskatastrophenschutzgesetze mit vergleichbaren Regelungen).
    Zitat Zitat von Evil
    Im Zweifel ist für einen Kardiologen eine Koro immer indiziert.



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