Aufwandsentschädigung
Während des Praktischen Jahres ist man weiter als Student/-in immatrikuliert und geht kein Arbeitsverhältnis mit dem Ausbildungskrankenhaus ein. Damit gibt es auch keinen Anspruch auf ein Gehalt oder einen Mindestlohn.
In Sachen Aufwandsentschädigung im PJ führt die Approbationsordnung Folgendes aus: “Die Gewährung von Geld- oder Sachleistungen, die den Bedarf für Auszubildende nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes übersteigen, ist nicht zulässig“. Der Höchsatz der Aufwandsentschädigung orientiert sich also am BAföG-Satz, den Sie auf der Seite des BMBF (Bundesministerium für Bildung und Forschung) finden. Aktuell beträgt er 744 €. Ab 1.10.2020 wird dieser Betrag sich auf 752 € erhöhen.
Bitte bedenken Sie, dass auch Sachleistungen in die Berechnung mit einbezogen werden müssen. Stellt ein Lehrkrankenhaus bspw. eine Wohnung oder ein Zimmer zur Verfügung, darf nur noch ein reduzierter Betrag bezahlt werden. Gleiches gilt für kostenloses Essen, Parkkarten oder Ähnliches. Den Krankenhäusern und Lehrpraxen ist es also gesetzlich verwehrt, Ihnen mehr für Ihr PJ zu bezahlen, auch wenn sie dies wollten. Falls Ausbildungsstätten für die Übernahme von z.B. Nacht- oder Wochenenddiensten zahlen, sollte dies den Fakultäten gemeldet werden, um Transparenz für alle Studierenden herzustellen.
Besteuerung der PJ-Aufwandsentschädigung
Die Aufwandsentschädigung im PJ ist zwar kein Gehalt, zählt aber laut Gesetzgeber als "Einkunft aus nichtselbständiger Arbeit" und ist damit prinzipiell besteuerungspflichtig. Die gute Nachricht ist jedoch, dass es einen Grundfreibetrag in Höhe von 9804 € pro Jahr (entspr. 784 €/Monat, Stand 2020) gibt, bis zu dem keine Lohnsteuern gezahlt werden muss. Da die maximale PJ-Vergütung derzeit unter diesem Grundfreibetrag liegt, ist sie steuerfrei.
Hat man jedoch noch weitere Einkünfte, bspw. durch Nebenjobs oder Vermietungen, wird die Aufwandsentschädigung auf die Gesamteinkünfte angerechnet und wird somit steuerpflichtig.
Wenn durch die Gesamteinkünfte ein Betrag von 450€/Monat überschritten wird (Stand 2020), müssen Sie ggf. Sozialversicherungsabgaben leisten. Wundern Sie sich daher nicht, dass die Personalabteilungen zu Beginn Ihres Ausbildungsabschnittes nach Ihren Einkommensverhältnissen fragen.