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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
    unsensibel Avatar von Lava
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    Es gibt doch diese Vorgaben, z.B. vom TV-Ärzte Marvurger Bund, zu den Gehaltsstufen. Bei Fachärzten stiegt man zum Beispiel ab dem 4. Jahr in die Stufe 2 auf. Gilt das für das vierte Jahr nach Facharztbezeichnung? Oder kann eine Klinik sagen, "nee, das gilt erst für das vierte als FA bei UNS". Ich hab nämlich das Gefühl, das meine Klinik das so sieht und ich möchte gern dagegen argumentieren.
    "tja" - a German reaction to the apocalypse, Dawn of the Gods, nuclear war, an alien attack or no bread in the house Moami



  2. #2
    Diamanten Mitglied Avatar von Shizr
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    Eigentlich müsste es für das vierte Jahr als FA gelten.

    Genau wie du ja auch nicht beim Klinikwechsel als Assi wieder bei Stufe 1 anfängst.



  3. #3
    unsensibel Avatar von Lava
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    Ungefähr das ist meiner Kollegin passiert. Ein Jahr Chirurgie au einer anderen Klinik haben sie ihr wohl anerkannt, aber sie auch noch Innere gemacht, das haben sie nicht anerkannt.
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  4. #4
    Summsummsumm Avatar von Feuerblick
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    Als ob es da nen Ermessensspielraum gäbe...
    Erinnerung für alle "echten" Ärzte: Schamanen benötigen einen zweiwöchigen Kurs mit abschließender Prüfung - nicht nur einen Wochenendkurs! Bitte endlich mal merken!

    „Sage nicht alles, was du weißt, aber wisse immer, was du sagst.“ (Matthias Claudius)



  5. #5
    Diamanten Mitglied
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    TV Ärzte/VKA § 19 (2):

    "1Bei der Anrechnung von Vorbeschäftigungen werden in der Entgeltgruppe I Zeiten ärztlicher Tätigkeit angerechnet. 2Eine Tätigkeit als Ärztin/ Arzt im Praktikum gilt als ärztliche Tätigkeit. 3In der Entgeltgruppe II werden Zeiten fachärztlicher Tätigkeit in der Regel angerechnet. 4Zeiten einer vorhergehenden beruflichen Tätigkeit können angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind."

    Erschreckend, dass sich der Marburger Bund auf eine so massiv arbeitnehmerfeindliche Formulierung bzw. Regelung eingelassen hat.

    TV Ärzte/Uni § 16 (2) ist deutlich arbeitnehmerfreundlicher:

    "1Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt."



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