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  1. #1566
    Platin Mitglied Avatar von Cor_magna
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    Zitat Zitat von Obscura Beitrag anzeigen
    Und genau deshalb würde ich gerne vom IMPP beantwortet haben, warum die Hammerexamensleute aus Bawü und Bayern nicht dazu gezählt werden.
    Davor würde ich mich dringendst hüten, die Leute da waren gut.

    Edit : ups Germakochi war schneller
    Ruhig, gelassen und beständig.



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  2. #1567
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    Ich versteh die Diskussion nicht

    Ist doch in der Approbationsordnung geregelt und nicht so , dass die da Spielraum haben.

    "§14 (6) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und fünf Jahren beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben"

    Also können/dürfen Sie die Hammerexamens-Leute nicht werten.



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  3. #1568
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    Ich konnte gefühlt die neue S3 Leitlinie auswendig...



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  4. #1569
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    Zitat Zitat von Fuchsie62 Beitrag anzeigen
    Ich konnte gefühlt die neue S3 Leitlinie auswendig...
    Konzentration bei Null.... das sollte auf seite 309 zur Amboss C19 Lernkarte. Sorry



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  5. #1570
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    Zitat Zitat von Sugammadex Beitrag anzeigen
    Ich versteh die Diskussion nicht

    Ist doch in der Approbationsordnung geregelt und nicht so , dass die da Spielraum haben.

    "§14 (6) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und fünf Jahren beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben"

    Also können/dürfen Sie die Hammerexamens-Leute nicht werten.
    Ja, das stimmt, die ÄApprO ist hier ziemlich eindeutig. Andererseits, hatten die Hammerexamens-Leute aber überhaupt nicht die Möglichkeit das Examen nach der Mindeststudienzeit abzulegen. Hier ließe sich zumindest spekulieren, dass ein Verwaltungsgericht deswegen möglicherweise zu einem anderen Schluss kommen könnte als das IMPP, da die Rechtsnorm den Fall, dass ein Examen gar nicht stattfindet, nicht berücksichtigt. Wie gesagt, das ist aber rein spekulativ.

    Andere haben ja bereits darauf hingewiesen, dass der Schnitt an den meisten Unis aus Bayern und Bawü besser als der Gesamtdurchschnitt waren und uns, selbst wenn das IMPP einen Fehler gemacht hätte, das eher genutzt hat. Es könnte aber trotzdem ein Verfahrensfehler sein, den Personen, die durchgefallen sind, geltend machen könnten, damit sie zumindest keinen Misserfolg angerechnet bekommen.



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