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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #21
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    @vanilleeis- mein Beitrag bezog sich nciht auf deinen. Ich hatte nur etwas gebraucht, bis ich ihn geschrieben hatte und dann nach deinem gepostet.
    This above all: to thine own self be true,
    And it must follow, as the night the day,
    Thou canst not then be false to any man.
    Hamlet, Act I, Scene 3



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  2. #22
    Diamanten Mitglied
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    5. WBJ Psychiatrie
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    Um es noch einmal klar zu machen:

    1. Du würdest dich einer behördlichen Anordnung widersetzen, die epidemiologisch gute Gründe hat.

    2. Du würdest deine Arbeitszeitaufzeichnungen fälschen, dich somit auch haftungsrechtlich starker Gefahr aussetzen.

    3. Du würdest, da die Quarantäne ja eben auch medizinisch sinnvoll ist, deine Patienten gefährden.

    Ganz ehrlich: Das zu tun ist einfach dreifach dumm. Und zwar dreifach extrem dumm.

    "Schlechtes Gewissen" ist, von äußerst seltenen Ausnahmen, wie z.B. einem Katastrophenfall, abgesehen, ein sehr schlechter Ratgeber, wenn es um ein Arbeitsverhältnis geht. Du bist kein barmherziger Samariter, sondern du erbringst gegen Bezahlung eine Arbeitsleistung. Nicht als Hobby oder aus Jux und Tollerei, sondern im Rahmen eines Arbeitsvertrages. Also vergiss das mit dem schlechten Gewissen. Keine Krankenhausverwaltung hat jemals ein "schlechtes Gewissen", wenn es darum geht, das Personal auszuquetschen wie eine Saftpresse Orangen.

    Ruf an, sag, dass du in behördlicher Quarantäne bist, und deshalb logischerweise nicht arbeiten kannst.

    P.S.: Dein Arbeitgeber hat beantragt - beantragen kann man viel. Ich hab auch schon öfters einen Lottogewinn beantragt, und dennoch nicht vorab die Millionen ausgegeben.



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  3. #23
    Platin Mitglied Avatar von CYP21B
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    Ich kapiere es auch nicht. Du sollst quasi verarscht werden und hast noch ein schlechtes Gewissen? Geht's echt noch? Diese Ausnahme ist sowieso schon ein Unding weil damit nicht nur potentiell du sondern deine ganzen Kollegen gefährdet werden. Und sie sollte eigentlich nur gelten wenn sonst total Land unter ist. Und dann sollst du Überstunden abfeiern. Beißt sich schon ziemlich!



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  4. #24
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    Zitat Zitat von davo Beitrag anzeigen
    "Schlechtes Gewissen" ist, von äußerst seltenen Ausnahmen, wie z.B. einem Katastrophenfall, abgesehen, ein sehr schlechter Ratgeber, wenn es um ein Arbeitsverhältnis geht. Du bist kein barmherziger Samariter, sondern du erbringst gegen Bezahlung eine Arbeitsleistung. Nicht als Hobby oder aus Jux und Tollerei, sondern im Rahmen eines Arbeitsvertrages. Also vergiss das mit dem schlechten Gewissen. Keine Krankenhausverwaltung hat jemals ein "schlechtes Gewissen", wenn es darum geht, das Personal auszuquetschen wie eine Saftpresse Orangen.
    Es war gut, dass ihr einem so ins Gewissen geredet habe.
    Geändert von sweetashoney (13.12.2020 um 13:06 Uhr)



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  5. #25
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    Zitat Zitat von Muriel Beitrag anzeigen
    Das kenne ich anders und zwar so, dass der AG bestimmen kann, jemanden ins Überstundenfrei zu schicken und dies nicht der expliziten Zustimmung des An bedarf
    Das ist jetzt Off Topic von mir, weil ich mich nicht auf den aktuellen Fall beziehe, aber ich würde das gerne noch klarstellen.
    In einer Arbeitsrecht-Fortbildung würde uns das vom Fachanwalt für Arbeitsrecht folgendermaßen erklärt: Der Arbeitgeber hat ein Direktionsrecht, das heißt er kann meinen Dienstplan festlegen und mir darin auch Überstundenfrei vorgeben. Wenn der Dienstplan veröffentlich würde, ist dieser für beide Seiten verbindlich und danach nur noch mit Zustimmung des Arbeitnehmers bzw. des Betriebsrats zu ändern. Das heißt, es kann nicht einseitig Überstundenfrei für Tage angeordnet werden, an denen Arbeit geplant ist. Wenn unerwarteterweise an einem solchen Tag weniger Arbeit anfällt als gedacht, fällt das unter das unternehmerische Risiko des Arbeitgebers und ist nicht das Problem des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer ist nur vertraglich verpflichtet, seine Arbeitsleistung anzubieten, was er mit seinem Erscheinen tut. Damit hat er seine vertragliche Pflicht erfüllt und Anspruch auf sein Gehalt, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Arbeitsleistung in Anspruch nehmen möchte.

    Praktisch ist es natürlich häufig so, dass sich der Arbeitnehmer freut, früher gehen zu können, und dann freiwillig Überstunden abbaut. Wenn man aber bereits Probleme mit Minusstunden etc. hat, muss man das aber nicht. Wenn einen der Arbeitgeber trotzdem zwingen würde zu gehen, hätte man theoretisch dennoch Anspruch auf volles Gehalt, wenn man dem Überstundenfrei widersprochen hat.

    Ausnahmen: wir hatten während der ersten Welle eine Betriebsvereinbarung, die eine automatische Zustimmung des Betriebsrats in solchen Situationen gegeben hat. Damit war spontan angeordnetes Überstundenfrei möglich.



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