Bereitschaftsdienst = zu 100% Arbeitszeit (schon seit vielen Jahren.....EuGH-Urteil).
Dein gewünschtes Konstrukt funktioniert also nicht.
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Bei der Anmeldung von Nebentätigkeiten beim Arbeitgeber muss man bei uns schriftlich bestätigen, dass man dem Zweitjob nur „außerhalb der Arbeitszeiten“ (exakt so formuliert) nachgeht.
Jetzt ist ja im Bereitschaftsdienst definitionsgemäß nur maximal 50% der Zeit tatsächliche Arbeitszeit. Bedeutet das, dass ich in den übrigen 50%, soweit das tatsächliche Arbeitsaufkommen das zulässt, einer anderen Tätigkeit nachgehen darf?
Mir geht es dabei vor allem darum, ob die Klinik mich abmahnen könnte, wenn festgestellt wird, dass ich gelegentlich im Dienst den Internetzugang für Dinge nutze, die einen Nebenjob betreffen.
Vielleicht ist ja der ein oder andere Hobbyjurist hier, der mich da ein bisschen aufklären kann
Bereitschaftsdienst = zu 100% Arbeitszeit (schon seit vielen Jahren.....EuGH-Urteil).
Dein gewünschtes Konstrukt funktioniert also nicht.
Aber darf mir die Klinik überhaupt verbieten, in den 50% der Zeit die ich doch im Regelfall angeblich eh nicht arbeite, etwas beliebiges anderes zu machen?
In der Regel sind ja Internetzugänge in der Klinik auf dienstliche Aufgaben beschränkt (theoretisch).
I use multi-million dollar satellites to find tupperware in the woods - what´s your hobby ?
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Das wird ein Knackpunkt sein, weil du Ressourcen der Klinik für nichtdienstliche Zwecke nutzt.
Als Laie kann ich mir aber vorstellen, dass die räuml. und zeitl. Abgrenzung der Tätigkeiten ebenfalls problematisch sein wird. Wenn es keiner mitbekommt, wenn du in deinem Dienstzimmer mit eigenem Laptop und Internetzugang einer Nebenbeschäftigung nachgehst, wird es auch kein Problem geben.