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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
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    Guten morgen liebe Kollegen,

    ich habe eine Frage bezüglich der Vergütung von Bereitschaftsdiensten nach TV Ärzte VKA, Bereitschaftsstufe 3.
    Genauer geht es um die Zulagen.

    Ich beziehe mich auf den aktuellen TV-Ärzte (VKA).

    Unter § 11 Absatz 1 Satz 2 a- e sind die Zeitzuschläge aufgeführt. In Satz 4 steht, dass bei den Zuschlägen c-e nur der höchste gewährt wird. Nach dieser Leseart müsste bei einem Sonntags Dienst ja folgende Zuschläge gezahlt werden:
    15 % Nachtzuschlag (Buchstabe b) + 25 % Sonntagszulage (Buchstabe c) = 40% on top auf das Grundgehalt.

    Unter § 12 Absatz 3. Fassung ab 2020 Satz 1 steht ein Zuschlag von 15% für BD Dienste.
    In Absatz 4. Satz 1 steht, dass man für Feiertage einen Zeitzuschlag von 25% erhält. Nach Satz zwei sei dieser sogar ohne weitere Ansprüche auf Zeitzuschläge (z.B. kein Nachtzuschlag? kein Freizeitausgleich?)
    In Absatz 5. sind 15% Nachtzuschlag angegeben, nach Satz zwei ebenfalls ohne Anspruch auf weitergehende Zeitzuschläge.

    Für mich beißen sich § 11 und § 12.
    Zählt § 11 nur für (Wechsel-) Sicht und § 12 für BD?

    Falls sich jemand schon ein Mal genauer mit der Vergütung auseinander gesetzt hat, würde ich mich freuen, wenn ihr Klarheit in die Angelegenheit bringen könntet. Der Verwaltung traue ich dahingehend weniger ^^

    Freundlicher Gruß und einen schönen Sonntag



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  2. #2
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    das war mal...
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    Zitat Zitat von NuName Beitrag anzeigen
    Guten morgen liebe Kollegen,

    ich habe eine Frage bezüglich der Vergütung von Bereitschaftsdiensten nach TV Ärzte VKA, Bereitschaftsstufe 3.
    Genauer geht es um die Zulagen.

    Ich beziehe mich auf den aktuellen TV-Ärzte (VKA).

    Unter § 11 Absatz 1 Satz 2 a- e sind die Zeitzuschläge aufgeführt. In Satz 4 steht, dass bei den Zuschlägen c-e nur der höchste gewährt wird. Nach dieser Leseart müsste bei einem Sonntags Dienst ja folgende Zuschläge gezahlt werden:
    15 % Nachtzuschlag (Buchstabe b) + 25 % Sonntagszulage (Buchstabe c) = 40% on top auf das Grundgehalt.

    Unter § 12 Absatz 3. Fassung ab 2020 Satz 1 steht ein Zuschlag von 15% für BD Dienste.
    In Absatz 4. Satz 1 steht, dass man für Feiertage einen Zeitzuschlag von 25% erhält. Nach Satz zwei sei dieser sogar ohne weitere Ansprüche auf Zeitzuschläge (z.B. kein Nachtzuschlag? kein Freizeitausgleich?)
    In Absatz 5. sind 15% Nachtzuschlag angegeben, nach Satz zwei ebenfalls ohne Anspruch auf weitergehende Zeitzuschläge.

    Für mich beißen sich § 11 und § 12.
    Zählt § 11 nur für (Wechsel-) Sicht und § 12 für BD?

    Falls sich jemand schon ein Mal genauer mit der Vergütung auseinander gesetzt hat, würde ich mich freuen, wenn ihr Klarheit in die Angelegenheit bringen könntet. Der Verwaltung traue ich dahingehend weniger ^^

    Freundlicher Gruß und einen schönen Sonntag
    §11 gilt nur für reguläre Arbeitszeiten und nicht für Bereitschaftsdienste, das können (Wechsel-)schichten sein, aber je nach Organisation auch mal ein Visitendienst o.ä.

    §12 bezieht sich auf die Zuschläge im BD



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  3. #3
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    Vielen Dank für deine Erläuterung. Ich hatte schon kurz Angst, dass ich bei einem BD am Feiertag gut Geld verdienen könnte. Kurze Zeit hatte ich schon ein schlechtes Gewissen, dass wegen mir dann Stellen in der Verwaltung eingespart werden müssen.

    Spaß bei Seite, also bekommt man z.B. an einem Feiertags-BD keinerlei Freizeitausgleich und nur die läppischen 25% extra? Da machen die Dienste doppelt Spaß...

    Gruß in die Runde und eine gute Woche!



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