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  1. #1
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    Die Frage ist auch nicht so ganz klar oder? Zu C: Klar kann der Humangenetiker von der Schwester einen Test machen, aber a)nur wenn die das auch will und b) nur wenn sie volljährig ist (fehlende Konsequenz). Dazu fehlen die Angaben.
    Vll hat man eine Chance, dass auch diese Frage rausgenommen wird.



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  2. #2
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    Stimme dir absolut zu, dass die Frage dumm ist. Die Aussage mit der Schwester an sich ist zwar korrekt, beantwortet aber nicht die Frage der Patientin.



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  3. #3
    Diamanten Mitglied
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    Welche Alternative wäre denn besser gewesen? Ach, keine? Das ist aber komisch.

    Letztes Jahr gab es ein Examen, da sollte man bei 3 Ratsuchenden Frauen auf Prostata-Ca hinweisen. Auch keine schöne Frage, trotzdem richtig, u.a. wegen Ausschluss.



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  4. #4
    Premium Mitglied
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    Finde ich auch kritisch. Wieso sollte ein Neurologe keine Gendiagnostik veranlassen können?

    "Nicht nur Humangenetiker sind von dem neuen Gesetz und damit den neuen Pflichten betroffen. Besonders gut sollten sich auch niedergelassene Pädiater, Gynäkologen, Internisten und Neurologen mit ihm vertraut machen. Denn ab Februar gilt: Ärztinnen und Ärzte, die eine genetische Untersuchung veranlassen (und nicht diejenigen, die sie im Auftrag durchführen), sind verpflichtet, ihre Patienten aufzuklären und eine schriftliche Einverständniserklärung zur Untersuchung einzuholen.

    Aufklärungspflicht obliegt dem verantwortlichen Arzt
    Verantwortlich für eine genetische Untersuchung ist dem neuen Gesetz zufolge eindeutig der Arzt, der die Indikation stellt und die genetische Analyse an ein Labor delegiert. Er ist auch verpflichtet, den Patienten über Zweck, Art, Umfang, Aussagekraft und Konsequenzen der Untersuchung – auch bezüglich einer möglichen psychischen Belastung durch die Befunde – sowie Risiken aus der Probengewinnung aufzuklären. Gleichzeitig muss er ihn über das Recht auf Widerruf der Einwilligung sowie über das Recht auf Nichtwissen und das Angebot einer genetischen Beratung nach Vorliegen des Ergebnisses in Kenntnis setzen. Zudem darf er nicht vergessen, den Inhalt der Aufklärung zu dokumentieren. „Eine schriftliche Einwilligung zur genetischen Untersuchung durch die untersuchte Person ist immer erforderlich“, erklärt Prof. Dr. med. Manfred Stuhrmann-Spangenberg, Humangenetiker an der Medizinischen Hochschule Hannover. Diese Einwilligung müsse auch gegenüber dem beauftragten Labor nachgewiesen werden. Zudem müssten auch die Einwilligungen zur Probenaufbewahrung sowie zur Weitergabe der Untersuchungsergebnisse an Dritte (beispielsweise an den Hausarzt) schriftlich durch den Patienten erfolgen. „Wir hoffen nicht, dass Ärzte eine eigentlich indizierte genetische Untersuchung nicht veranlassen, nur weil sie den Aufwand als verantwortlicher Arzt scheuen“, sagt Stuhrmann-Spangenberg."


    https://www.aerzteblatt.de/archiv/67...neue-Pflichten



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  5. #5
    Registrierter Benutzer
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    25.06.2015
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    Zitat Zitat von Perith Beitrag anzeigen
    Finde ich auch kritisch. Wieso sollte ein Neurologe keine Gendiagnostik veranlassen können?

    "Nicht nur Humangenetiker sind von dem neuen Gesetz und damit den neuen Pflichten betroffen. Besonders gut sollten sich auch niedergelassene Pädiater, Gynäkologen, Internisten und Neurologen mit ihm vertraut machen. Denn ab Februar gilt: Ärztinnen und Ärzte, die eine genetische Untersuchung veranlassen (und nicht diejenigen, die sie im Auftrag durchführen), sind verpflichtet, ihre Patienten aufzuklären und eine schriftliche Einverständniserklärung zur Untersuchung einzuholen.

    Aufklärungspflicht obliegt dem verantwortlichen Arzt
    Verantwortlich für eine genetische Untersuchung ist dem neuen Gesetz zufolge eindeutig der Arzt, der die Indikation stellt und die genetische Analyse an ein Labor delegiert. Er ist auch verpflichtet, den Patienten über Zweck, Art, Umfang, Aussagekraft und Konsequenzen der Untersuchung – auch bezüglich einer möglichen psychischen Belastung durch die Befunde – sowie Risiken aus der Probengewinnung aufzuklären. Gleichzeitig muss er ihn über das Recht auf Widerruf der Einwilligung sowie über das Recht auf Nichtwissen und das Angebot einer genetischen Beratung nach Vorliegen des Ergebnisses in Kenntnis setzen. Zudem darf er nicht vergessen, den Inhalt der Aufklärung zu dokumentieren. „Eine schriftliche Einwilligung zur genetischen Untersuchung durch die untersuchte Person ist immer erforderlich“, erklärt Prof. Dr. med. Manfred Stuhrmann-Spangenberg, Humangenetiker an der Medizinischen Hochschule Hannover. Diese Einwilligung müsse auch gegenüber dem beauftragten Labor nachgewiesen werden. Zudem müssten auch die Einwilligungen zur Probenaufbewahrung sowie zur Weitergabe der Untersuchungsergebnisse an Dritte (beispielsweise an den Hausarzt) schriftlich durch den Patienten erfolgen. „Wir hoffen nicht, dass Ärzte eine eigentlich indizierte genetische Untersuchung nicht veranlassen, nur weil sie den Aufwand als verantwortlicher Arzt scheuen“, sagt Stuhrmann-Spangenberg."


    https://www.aerzteblatt.de/archiv/67...neue-Pflichten

    Es bedarf aber einer "Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung"



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