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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #11
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    Zitat Zitat von M2-Kreuzer Beitrag anzeigen
    Moment mal, sollten dank der nicht gezählten Corona-Semester nicht auch die aus dem 11. und 12. Semester als Regelstudienzeitler gelten und damit in die Berechnung einfließen?
    Das mit der Regelstudienzeit und Corona gilt doch nur im Sinne des Bafög-Anspruches und nicht für das IMPP oder?

    Die Frage ist eher, ob ihr in Bayern und BW überhaupt die Möglichkeit hattet das Examen nach der Regelstudienzeit zu schreiben oder ob euch das die Obrigkeit verboten hat?



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  2. #12
    Gold Mitglied
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    Wir hatten die Möglichkeit, ein halbes Jahr später anzutreten und dann erst Pj zu machen. Denke das wäre noch als Regelstudienzeit durch.
    Pj eher nicht. Impp wird wahrscheinlich auch noch behaupten, wir wären im Vorteil gewesen, dank klinischer Erfahrung
    20 Sozialmedizin Fragen später, Gendefekte, Pilze und Lepra kann ich guten Gewissens das Gegenteil behaupten. Hab mich echt lost gefühlt. Hauptsache vorbei. Der 50 Tage Plan war zu knapp, corona um sonst gelernt



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  3. #13
    Registrierter Benutzer
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    Naja, so knapp bestehen sollte man eigentlich sogar fast ohne zu lernen oder?
    Aber ja, die Probeexamina haben viel zu viel Corona erwarten lassen...



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  4. #14
    ddh
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    Ich habe eine Frage. Ich habe laut Expertenmeinung194 richtig und bin damit über den 60% (192/320). Kann ich jetzt noch irgendwie durchfallen? (Zb wenn Fragen rausgenommen werden und der Schnitt niedriger wird) oder stehen die 194 richtigen Fragen?



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  5. #15
    Diamanten Mitglied
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    Zum Thema Regelstudienzeit in Medizin, zumindest in BW steht im § 29 Abs. 3a LHG
    (3a) Für Studierende, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 eingeschrieben sind, gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit; das Wissenschaftsministerium kann diese Regelung durch Rechtsverordnung auf weitere Semester erstrecken. Bei beurlaubten Studierenden regelt das Rektorat, abhängig von den Beurlaubungsgründen und der Situation an der Hochschule, ob die Verlängerung nach Satz 1 Anwendung findet.
    Das gilt auch für Staatsexamensstudiengänge, hatte ich selbst im Ministerium erfragt.
    "Dum spiro, spero"
    Cicero



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