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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
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    Wir haben leider gerade einen großen Clinch bezüglich einer Prüfung.
    Die Rahmenbedingungen: 30 Single-Choice-Fragen, Bestehensgrenze 60%, also 18 richtige.
    Die Klausur fiel leider katastrophal schlecht aus, was zu einem wesentlichen Teil auch an der katastrophalen Lehre lag.
    Nach langen Diskussionen konnte nun erreicht werden, dass drei Fragen, bei denen jeweils mehr als eine Antwort richtig war sowie eine Frage, bei der überhaupt keine Antwort zutreffend war, aus der Wertung genommen wurde.
    Allerdings wurden diese Fragen nicht für alle als Richtig bewertet, sondern aus der Gesamtzahl der Fragen herausgenommen, so dass sich auch die Bestehensgrenze verschob.
    Vorher hatte ich mit 18/30 Richtigen eine Punktlandung.
    Von den vier aus der Wertung genommenen Fragen hatte ich drei "richtig", d.h. die vom Lehrstuhl als ursprünglich korrekt bewerteten Antwortmöglichkeiten gekreuzt.
    Mit dem neuen Korrekturschlüssel lande ich jetzt jedoch bei 15/26 Richtigen, d.h. ich bin mit 58% durchgefallen.
    Bei den IMPP-Prüfungen ist es ja so, dass es ein Verschlechterungsverbot gibt, d.h. wer vor der Herausnahme ungültiger Fragen bestanden hat, hat auch danach auf jeden Fall noch bestanden.
    Die Fachschaft befindet sich leider bereits im "Urlaub", d.h. hier kann ich zeitnah keine große Unterstützung erwarten.
    Ich bin mir jetzt nicht schlüssig, ob ich mit diesem "Verschlechterungsverbot" argumentieren kann oder ob ich die bittere Pille einfach schlucken soll und es nächstes Semester noch mal probiere.



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  2. #2
    Diamanten Mitglied Avatar von Matzexc1
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    Was sagt das Dekanat zu diesem Problem? Eigentlich müsste die Argumentation hier greifen

    jede Universität hat auch eine zentrale Stelle die für Prüfungen zuständig ist

    Im Bedarsfall würde ich einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht konsultieren, bei mir hat das einmalig 120€ gekostet
    Geduld ist eine Tugend.
    Aber warum dauert alles immer so lange?

    Und als alle Hoffnung verloren war,kam ein Licht von oben und eine Stimme sprach:
    "Fürchte dich nicht, denn es könnte schlimmer sein"
    Und siehe da es kam schlimmer.



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  3. #3
    Summsummsumm Avatar von Feuerblick
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    Es müsste auch bei euch eine Prüfungsordnung geben. Die müsstest du vom Dekanat auch bekommen. Und da steht sowas auch drin.
    Erinnerung für alle "echten" Ärzte: Schamanen benötigen einen zweiwöchigen Kurs mit abschließender Prüfung - nicht nur einen Wochenendkurs! Bitte endlich mal merken!

    „Sage nicht alles, was du weißt, aber wisse immer, was du sagst.“ (Matthias Claudius)



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  4. #4
    Diamanten Mitglied
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    Bei uns ging das tatsächlich auch, allerdings nur, wenn die Klausur bisher als nicht endgültig gelistet war. In der Vorklinik war das wohl eigentlich immer der Fall, nachträglich durchfallen also möglich. In der Klinik waren dann 1-2 Klausuren so online, der Rest endgültig gelistet und dort dann nachträglich durchfallen nicht möglich.
    "Dum spiro, spero"
    Cicero



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  5. #5
    Registrierter Benutzer
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    In unserer Studienordnung steht explizit:

    Prüfungen, bei denen die Leistung auf Basis einer Anzahl erreichter Punkte bewertet wird, gelten als bestanden, wenn 60% der maximal erreichbaren Punktzahl erreicht werden, es sei denn, die Bewertung erfolgt mittels eines Erwartungshorizonts, der durch mindestens drei Personen, die gemäß Abs. 3 prüfungsbefugt sind, definiert wird (Standard Setting).

    Bei Prüfungen nach Satz 1 werden Aufgaben, die fehlerhaft sind, nicht zur Bestimmung der Bestehensgrenze herangezogen. War eine korrekte oder teilweise korrekte Beantwortung solcher Fragen möglich, so sind dem Prüfling für die korrekte oder teilweise korrekte Beantwortung Zusatzpunkte zuzurechnen. Eine Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil des Prüflings auswirken.



    Ich glaube nicht, dass es bei euch anders ist. Googel einfach mal nach eurer Studienordnung und schau da nach.



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