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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
    unsensibel Avatar von Lava
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    Hab noch was gefunden:

    § 21 Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts
    (1) Bei der Bestimmung des Berechnungszeitraumes für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen die Frau infolge unverschuldeter Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt hat. War das Beschäftigungsverhältnis kürzer als drei Monate, ist der Berechnung der tatsächliche Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen.
    (2) Für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben unberücksichtigt:

    1.
    einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
    2.
    Kürzungen des Arbeitsentgelts, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, und
    3.
    im Fall der Beendigung der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz das Arbeitsentgelt aus Teilzeitbeschäftigung, das vor der Beendigung der Elternzeit während der Elternzeit erzielt wurde, soweit das durchschnittliche Arbeitsentgelt ohne die Berücksichtigung der Zeiten, in denen dieses Arbeitsentgelt erzielt wurde, höher ist.

    (3) Ist die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts entsprechend den Absätzen 1 und 2 nicht möglich, ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person zugrunde zu legen.
    (4) Bei einer dauerhaften Änderung der Arbeitsentgelthöhe ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 zugrunde zu legen, und zwar

    1.
    für den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird,
    2.
    ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird.
    Das zusätzliche Geld durch Dienste könnte man doch als dauerhafte Änderung des Lohns ansehen, oder? Also müsste es mit einbezogen werden.
    "tja" - a German reaction to the apocalypse, Dawn of the Gods, nuclear war, an alien attack or no bread in the house Moami



  2. #7
    Platin Mitglied
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    Bist du im Marburger Bund? Ich habe fast ein halbes Jahr auf die Ausgleichszahlung warten müssen, weil meine Sachbearbeiterin immer meinte, sie hat so viel um die Ohren. Aber die Dienste waren 1/3 vom Gehalt… da hat schon was gefehlt. Hab mich dann von Marburger unterstützen lassen.

    Tatsächlich müssen die 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft zur Berechnung genommen werden meine ich, und zwar mit Diensten, auch wenn die erst 2 Monate hinterher bezahlt werden.



  3. #8
    Gold Mitglied
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    Zitat Zitat von Herbstblume90 Beitrag anzeigen
    Bist du im Marburger Bund? Ich habe fast ein halbes Jahr auf die Ausgleichszahlung warten müssen, weil meine Sachbearbeiterin immer meinte, sie hat so viel um die Ohren. Aber die Dienste waren 1/3 vom Gehalt… da hat schon was gefehlt. Hab mich dann von Marburger unterstützen lassen.

    Tatsächlich müssen die 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft zur Berechnung genommen werden meine ich, und zwar mit Diensten, auch wenn die erst 2 Monate hinterher bezahlt werden.
    Ich bin aktuell nicht im Marburger Bund..:/ habe viel recherchiert und eben auch folgendes beim Marburger Bund gefunden

    ‚ Daneben sind folgende Fälle fehleranfällig:

    Neumitarbeiter, die erst nach einer Einarbeitungszeit am Bereitschaftsdienst teilnehmen sollen, bei denen es aber aufgrund eines eintretenden Beschäftigungsverbotes nach Tätigkeitsaufnahme nicht mehr zur Dienstteilnahme kommt;
    Mütter, die nach der Elternzeit erneut schwanger werden, und die die Elternzeit aufgrund der Zweitschwangerschaft zum Zwecke des Bezugs des Mutterschaftsgeldes unterbrochen haben, oder
    Mütter, die nach der Elternzeit die Tätigkeit wieder aufnehmen, aber bereits schwanger sind, und daher nicht mehr zu den Diensten eingesetzt werden können.
    In all diesen Fällen erhält die Schwangere auch ohne vorherige Teilnahme an Diensten zusätzlich zu der Grundvergütung einen Aufschlag, ermittelt aus dem entsprechenden Vergütungswert, den sie ohne Eintreten eines Beschäftigungsverbotes erzielt hätte. Hier kann als Vergleichsmaßstab auch auf die Stundenanzahl und/oder auf die Vergütungswerte einer vergleichbaren Kollegin zurückgegriffen werden.‘

    Also letztlich klingt das eben für mich so als ob in meinem Fall zwei Punkte zusammenkommen
    1. der zeitliche Verzug von zwei Monaten bzgl. Dienstbezahlung
    2. Wechsel der Arbeitsstelle und daher nur 1 Monat Teilnahme am Bereitschaftsdienst in dieser Stelle

    Frage mich halt, wie man dann konkret die Ausgleichszahlung berechnen kann.. werde diese Absätze morgen mal an die Abrechnungsstelle schicken. Leider ist meine bearbeitende Personalerin für längere Zeit krank und die Vertretung hat überhaupt keine Ahnung



  4. #9
    unsensibel Avatar von Lava
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    Ich glaube den Betriebsrat in Kenntnis zu setzen, falls sich nichts rührt, kann nicht schaden.
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  5. #10
    PalimPalim! Avatar von epeline
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    Hier hat eine Email an die Personalchefin Wunder gewirkt. Nach über 6 Monaten gabs dann plötzlich die Nachzahlung



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