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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
    Registrierter Benutzer
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    25.10.2018
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    Hallo zusammen, wie kann man sich vom Physikum abmelden, wenn es der Zweitversuch ist?

    Urlaubsemester bringt nichts oder? Bleibt nur der Weg zum DArzt?

    Und muss man sich dann 2x krankschreiben lassen wegen Schrift. und Mündl.?
    Zur Info bei mir ist was familiäres passiert, womit ich mich nicht auf das Staatsexamen vorbereiten kann.



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  2. #2
    Nevergiveup Avatar von Anne1970
    Mitglied seit
    11.02.2008
    Ort
    zentral
    Semester:
    long time ago
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    Frag bei deinem Prüfungsamt nach. Hab so halb im Kopf, dass man sich für die Wiederholung speziell anmelden muss. Aber: nicht darauf verlassen, es kann sich geändert haben oder ich erinnere es falsch! Direkt nachfragen!

    Wünsche alles Gute und viel Kraft!
    Wissen macht nichts.



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  3. #3
    Registrierter Benutzer
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    27.09.2015
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    BW
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    63
    Die Zulassung zur Prüfung (von Amts wegen) ist unabhängig von Urlaubssemestern.

    Das LPA BW z.B. schreibt:

    Rücktritt vom schriftlichen und/oder mündlichen Prüfungsteil:
    • Bei Krankheit muss neben der unverzüglichen Mitteilung an das Landesprüfungsamt
    zusätzlich innerhalb von 3 Tagen ein ärztliches Attest vorgelegt werden, das auf einer
    Untersuchung beruhen muss, die am Tag der jeweiligen Prüfung erfolgt ist.
    Ausnahmen davon werden nur akzeptiert, wenn die Prüfungsunfähigkeit aufgrund
    ganz besonderer Umstände offenkundig ist (z. B. bei einem unaufschiebbaren
    stationären Krankenhausaufenthalt).
    • Bezieht sich der Rücktritt bzw. das Säumnis auf den schriftlichen und mündlichen
    Prüfungsteil, muss für beide Prüfungsteile jeweils innerhalb von 3 Tagen ein ärztliches
    Attest vorgelegt werden.

    Hinweise zum ärztlichen Attest:
    • Das ärztliche Attest muss nachvollziehbare Aussagen über die Art der gesund-
    heitlichen Beeinträchtigungen und die Krankheitssymptome (medizinische Befund-
    tatsachen) enthalten, die für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit erheblich sind.
    Die Frage der Prüfungs(un)fähigkeit ist eine Rechtsfrage und wird deshalb nicht von
    Ihrem Arzt entschieden sondern vom Landesprüfungsamt. In dem ärztlichen Attest
    muss deshalb konkret beschrieben sein, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen
    bei Ihnen vorliegen und welche Auswirkungen sich daraus für Ihr Leistungsvermögen
    in der konkreten schriftlichen oder mündlichen Prüfung ergeben. Die Angaben in dem
    Attest müssen dabei so konkret sein, dass das Landesprüfungsamt entscheiden kann,
    ob die nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigung die geltend gemachte
    Prüfungsunfähigkeit rechtfertigt.
    Der alleinige Hinweis des Arztes auf eine Prüfungsunfähigkeit genügt nicht.
    Unterrichten Sie den untersuchenden Arzt über diese Anforderungen an das ärztliche
    Attest.
    • Das Landesprüfungsamt behält sich die Anforderung weiterer ärztlicher oder
    amtsärztlicher Atteste vor.


    LPA Sachsen:

    Im Krankheitsfall muss dem LPA neben dem Antrag auf Genehmigung des Rücktritts unverzüglich die vorgetragene gesundheitliche Beeinträchtigung nachgewiesen werden. Der Nachweis hat sinnvoller Weise durch ein ausführliches ärztliches Attest zu erfolgen, das detaillierte und nachvollziehbare Aussagen über den Beginn sowie das voraussichtliche Ende der Erkrankung und die medizinischen Befundtatsachen enthält, die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erheblich sind. Durch die Angaben im Attest muss das LPA in die Lage versetzt werden, zu entscheiden, ob eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt. Das LPA kann verlangen, dass sich der Prüfling einer weiteren ärztlichen oder amtsärztlichen Untersuchung unterzieht (§ 18 Abs. 1 S. 4 ÄApprO). Werden die Ermittlungen des LPA durch verspätete Mitteilung bzw. Nachweis der Erkrankung erschwert oder unmöglich gemacht (etwa weil die geltend gemachten Symptome bereits abgeklungen sind), wird der Antrag abgelehnt. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder der alleinige Hinweis des Arztes auf eine Prüfungsunfähigkeit genügen aus den o. g. Gründen nicht.



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  4. #4
    Summsummsumm Avatar von Feuerblick
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    12.09.2002
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    38.370
    Meines Wissens wird man zu allen staatlichen Examina von Amts wegen geladen und kann sich weder abmelden noch beschließen, eine Prüfung ein Semester später zu machen.
    Am Ende bleibt nur das Attest vom Amts(!)arzt. Ob für beide Prüfungen gesondert oder eins für alle, dürfte wohl auch davon abhängen, wie weit die beiden Prüfungen auseinanderliegen und warum man krankgeschrieben wird. Da wird das Prüfungsamt helfen.
    Erinnerung für alle "echten" Ärzte: Schamanen benötigen einen zweiwöchigen Kurs mit abschließender Prüfung - nicht nur einen Wochenendkurs! Bitte endlich mal merken!

    „Sage nicht alles, was du weißt, aber wisse immer, was du sagst.“ (Matthias Claudius)



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  5. #5
    Diamanten Mitglied
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    31.08.2018
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    Ich meine auch, dass man zu den Staatsexamina automatisch geladen wird.

    Also besser NICHT davon ausgehen, dass man sich melden müsste und sonst nichts passiert.

    Abmelden geht dann nur mit Attest.
    "Die Menschen sind schlecht und die Welt ist am Arsch, aber Alles wird gut!"



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