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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #11
    Diamanten Mitglied
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    Zitat Zitat von Nefazodon Beitrag anzeigen
    Nur wenn die Fachschaft nicht vermitteln will oder kann, würde ich selbst nochmal Kontakt zum Studiendekanat aufnehmen und denen den Fall neutral schildern.
    Für Emails würde ich auch auf jeden Fall jmd drüber lesen lassen. Was man selbst sagen möchte und wie es bei anderen ankommt, sind zwei verschiedene Dinge. Genauso zu einem Gespräch beim Dekanat jmd mitnehmen, bestenfalls jmd, der den Schein zum gleichen Zeitpunkt gemacht hat.

    Zum Thema Anwalt: Man muss/soll ja nicht gleich klagen. Es kann ja schon helfen, dass ein Anwalt an das Dekanat schreibt, dies und dies waren im Semester die Anforderungen zum Schein, die Studentin hat diese erfüllt, warum wird der Schein dann nicht ausgestellt.
    "Dum spiro, spero"
    Cicero



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  2. #12
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    Normalerweise muss für so eine Corona-Ausnahmeregelung die Veranstaltungsordnung geändert worden sein. In dieser wird beschrieben unter welchen Voraussetzungen, man den Schein bekommt. Dort wird vermutlich stehen, dass die mdl. gestrichen wurde. Da du zu diesem Zeitpunkt den Kurs besucht hast, gilt für dich auch nur diese Veranstaltungsordnung. Schau also mal nach, denn das ist die rechtliche Grundlage.



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  3. #13
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    Hi...

    ich habe am Freitag dem Studiendekan geschrieben

    Sehr geehrter Herr xxxxxxx,
    Ich wende mich mit folgendem Anliegen an Sie, da ich in direkter Kommunikation mit dem betreffenden Lehrstuhl leider keine einvernehmliche Lösung finden konnte.
    Ich habe im Sommersemester 2020 am „Seminar Klinische Pathologie“ teilgenommen.
    Am 14.07.2020 habe ich die schriftliche Prüfung erfolgreich abgelegt (siehe beigefügte Notenliste vom 16.07.2022, meine Matrikelnummer ist xxxxxxx).
    Eine mündliche Prüfung fand in diesem Semester aufgrund der Corona-Beschränkungen nicht statt, als Ersatzleistung mussten Zoom-Seminare besucht und drei Online-Quizzes bestanden werden.
    Das war Voraussetzung zur Teilnahme an der Klausur.
    Bei meinem Antrag zur Zulassung zum M2 fiel nun auf, dass der Schein noch nicht in xxxxxxx eingetragen war.
    Auf Rückfrage beim Institut für Klinische Pathologie erhielt ich von Frau xxxxxxx mehrfach die Auskunft, dass mir der Schein ohne Note aus der mündlichen Prüfung nicht erteilt werden kann.
    Diese Aussage halte ich für nicht zutreffend, da ich mit Bestehen der schriftlichen Prüfung am 14.07.2020 alle im Sommersemester gültigen Voraussetzungen für die Erteilung des Scheins erfüllt habe.
    Mehrere Mitstudentinnen und Mitstudenten, die mit mir am 14.07.2020 die schriftliche Prüfung geschrieben und bestanden haben mir auf Rückfrage bestätigt, dass ihnen der Schein ohne Teilnahme an einer mündlichen Prüfung ausgestellt wurde.

    und jetzt folgende Antwort bekommen:

    Sehr geehrte Frau xxx
    in Rücksprache mit Herrn Prof. xxxxxxx teile ich ihnen mit, dass sie die Voraussetzungen zur Erteilung des Leistungsnachweises im Seminar Klinische Pathologie nicht erfüllen.
    Maßgeblich für die Erteilung des Leistungsnachweises sind die im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis festgelegten Erwerbskriterien. Diese sahen für das Sommersemester 2020 Folgendes vor (https://www.xxxxxxxxxx):
    „1. Regelmäßige Teilnahme an der Vorlesung Klinische Pathologie und Erwerb vertieften Wissens in allen Bereichen der klinischen Pathologie anhand zur Verfügung gestellter Lehrmaterialien und einschlägiger Literatur, nachzuweisen durch erfolgreiche Teilnahme an einer schriftlich-theoretischen Prüfung.
    2. Regelmäßige Teilnahme am Seminar Klinische Pathologie und Erwerb praktischer Fähigkeiten in der Identifikation, Benennung und Erläuterung physiologischer und pathologischer Befunde an mikroskopischen und makroskopischen Präparaten, nachzuweisen durch testierte Anwesenheit und erfolgreiche Teilnahme an einer mündlich-praktischen Prüfung.
    […]
    5. Die Einzelnoten der schriftlich-theoretischen und der mündlich-praktischen Prüfung gehen zu jeweils 50% in die Gesamtnote ein. Ein Ausgleich zwischen den einzelnen Prüfungsteilen ist nicht möglich.“
    Die von ihnen geltend gemachten abweichende Prüfungsregeln in Hinblick auf die epidemische Notlage von nationaler Tragweite können rückwirkend nicht berücksichtigt werden, da diese vom Senat der Hochschule mit Beschluss vom 17.08.2021 zum 01.10.2021 aufgehoben wurden.

    Also quasi keine Chance und kein M2 weil's die Uni verbockt hat.....

    LG, Lisa
    Geändert von Anne1970 (31.01.2023 um 12:55 Uhr)



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  4. #14
    Registrierter Benutzer Avatar von Trendafil
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    638
    Hi Lisa, schau Dir doch nochmal kurz die Antwort insb. die Anrede an Dich an, falls Du hier anonym bleiben möchtest.



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  5. #15
    Registrierter Benutzer
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    Vllt kann das auch ein Admin kurz machen. Wäre zumindest sinnvoll.
    Viele Grüße



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