Die 12 sind im Durchschnitt. Viel Spaß als Schöffe am LG im Umfangsverfahren in einer Haftsache, da wird mindestens zweimal, eher dreimal, pro Woche verhandelt und das im Regelfall den ganzen Tag lang.
Die Rechtsprechung versteht § 45 Ia 1 Alt. 2 DRiG nicht umfassend, sondern als Sperre einer Benachteiligung ohne sachlichen Grund (BVerwG, Urteil vom 28.07.2011, 2 C 45.09, Rn 19). Wenn es jetzt einen Block von einer Woche gibt, in der man die Fehlzeiten reißt, dann wird daraus kein Anspruch daraus folgen vor allen anderen einen Wunschtermin zu bekommen. Es ist ein Schutz vor Benachteiligung ohne sachlichen Grund, kein Anspruch auf Vorzugsbehandlungen anderen gegenüber (pragmatisches Beispiel: Kinderbetreuung).