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Verstehe, danke für die Klarstellung! Wo siehst du den Unterschied zum Fall Arbeitnehmer-Student? Der Arbeitnehmer wird schließlich auch bevorteilt, weil er nicht zur Arbeit erscheinen muss. Er hat seinen Vertrag nicht erfüllt, der besagt, dass er eben die 40 Stunden die Woche da sein muss. Also so meine Sichtweise
Über den anderen Punkt müssen wir nicht besonders diskutieren, da es ja scheinbar schon an anderer Stelle hakt. Aber ich nahm die Info von vers. semi-offiziellen Seiten
z.B. https://www.schoeffenwahl.de/arbeitg...utzrechte.html
"Nach § 45 Abs. 1a DRiG dürfen ehrenamtliche Richter – also auch die Schöffen – in der Übernahme oder Ausübung des Amtes weder beschränkt noch deswegen benachteiligt werden (Benachteiligungsverbot). Sie sind für die Zeit ihrer Tätigkeit bei Gericht von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig. Die Landesverfassung Brandenburg schließt in ihrem Art. 110 für die Dauer der Amtszeit sogar jede Kündigung aus, es sei denn, dass Gründe für eine außerordentliche Kündigung vorliegen. Unerheblich ist dabei, ob sich der Arbeitnehmer für das Amt beworben hat oder vorgeschlagen wurde."
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Ein Arbeitnehmer ist kein Student und der Pflichtenkreis ist anders, deswegen schreibt deine Quelle da auch Arbeitnehmer.. Da wirkt das Gesetz in die zivilrechtliche Verpflichtung hinein. Der Grundsatz dabei ist, dass ohne Arbeitsleistung kein Lohnanspruch besteht und ein Fehlen ohne Urlaub/Krankheit/zwingende Gründe eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ist. Die Regelung für Arbeitnehmer bewirkt nun für die Kernzeit einen Freistellungsanspruch ohne Vergütung (Lohnersatz nach JVEG tritt an die Stelle), weil nur in der Kernzeit überhaupt eine Pflichtenkollision vorliegt.
Die Rechtsnatur des Studiums ist schon anders, man befindet sich im öffentlich-rechtlichen Sonderrechtsverhältnis und die Kriterien der Prüfungsleistungen folgen aus einer öffentlich-rechtlichen Norm. Die Lage ist schon nicht vergleichbar. Wenn eine zwingende Studienleistung nicht erbracht wird, die jeder andere ohne Ausnahme erbringen muss, dann ist das keine Beseitigung der Benachteiligung, sondern eine Bevorteilung, weil etwas ermöglicht wird, was weder vorgesehen ist noch jemandem anderen zusteht. Beispiel: Blockpraktikum Pädiatrie über eine Woche. In dieser Woche finden drei Sitzungstermine (Haftsache!) statt. Hast du mit lediglich 2/5 der Leistung die gleiche Leistung erbracht wie jeder andere Student? Ist so sichergestellt, dass die Wissensvermittlung ausreichend war? Gibt dir das nicht bei Misserfolg sogar ein Anfechtungsrecht, weil man dich gar nicht hätte zulassen dürfen?
Zitat von Evil