§ 7 (Verkürzung der Ausbildung)
Auf Antrag werden verkürzt:
1. für Krankenschwestern, Krankenpfleger und für Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger jeweils eine andere der in § 5 Abs. 1 benannten Ausbildungen um achtzehn Monate,
2. Für Hebammen und Entbingungspfleger eine Ausbildung nach § 5 Abs. 1 um zwölf Monate,
3. für Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer nach mindestens zwölf Monaten Tätigkeit als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer eine Ausbildung nach § 5 Abs. 1 um sechs Monate; nach mindestens achtzehn Monaten Tätigkeit als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer wird die Ausbildung um weitere sechs Monate verkürzt.
§ 8 (Anrechnung anderer Ausbildungen)
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Abs. 1 anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden. Eine Ausbildung im Sanitätsdienst der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei eins Landes kann jedoch nur bis zu einem Jahr auf die Ausbildung in der Krankenpflege nach § 5 Abs. 1 bei Personen angerechnet werden, die die Sanitätsprüfung und den fachlichen Teil der Unteroffizierprüfung für Unteroffiziere im Sanitätsdienst der Bundeswehr, die Fachprüfung für die Verwendung als Sanitätsbeamter im Bundesgrenzschutz oder eine vergleichbare Fachprüfung Für die Verwendung im Sanitätsdienst der Polizei eines Landes bestanden haben.