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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #7841
    Diamanten Mitglied Avatar von PrinzessinAmygdala
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    Also ich komm drum rum. Habe außer Pflege nie was anderes gemacht.



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  2. #7842
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    Zitat Zitat von Arrhytmicin Beitrag anzeigen

    Für Zeiten der Arbeitslosigkeit ist Folgendes zu beachten: Von einer entsprechenden Leistung kann nur dann ausgegangen werden, wenn diese Leistung als Entgeltersatzleistung in einem Zusammenhang mit den Erträgen der früheren Erwerbstätigkeit steht (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe). Bei den Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II handelt es sich um staatliche Fürsorgeleistungen, die keine Lohnersatzfunktion einnehmen. Eine Berücksichtigung der Bezugszeiten kommt deshalb nicht in Betracht."
    Ich hab es so verstanden, dass man damit die Leistungen vom Jobcenter ausschließen will. Arbeitslosengeld gibt es ja nur, wenn man vorher eine bestimmte Zeit in die Arbeitslosenkasse eingezahlt hat, also erwerbstätig war.

    Die andere Frage ist dann, ob man dabei auch das festgelegte Mindesteinkommen nicht unterschreiten darf. Das liegt ja aktuell bei 716 Euro Brutto, beim Arbeitslosengeld bekommt man in etwa 60% vom bisherigen Nettogehalt. Bei deinem Ausbildungsgehalt ist das eigentlich unmöglich. Selbst wenn man Vollzeit tätig ist, muss man mit Steuerklasse 1 mindestens um die 1700 Brutto verdient haben, um den Betrag dann als ALG zu erhalten.
    Geändert von -nookie- (22.01.2015 um 11:46 Uhr)



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  3. #7843
    die Ruhe vor dem Sturm.. Avatar von Arrhytmicin
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    Irgendwo hab Ich gelesen, dass für die Zeit der Arbeitslosigkeit das Mindesteinkommen 716€ -20% beträgt, das wird also nach unten korrigiert. allerdings weis ich nicht genau was man an ALG nach Ausbildung kriegt...am besten Toni332012 ruft mal beim Amt an!
    "Alle sagten: "Das geht nicht." Dann kam einer, der wusste das nicht, und hat es gemacht."



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  4. #7844
    GuKPfl Avatar von toni332012
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    Zitat Zitat von Arrhytmicin Beitrag anzeigen
    Ja, ein bisschen kenn ich mich mittlerweile aus die Zeit der Arbeitslosigkeit wird dir unter bestimmten Voraussetzungen auch als Zeit der Erwerbstätigkeit angerechnet. Folgendes findet man hierzu auf bafög.de :

    "Für die Berechnung der Zeit der Erwerbstätigkeit in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 BAföG gilt Folgendes:

    (...)

    Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch Zeiten

    - der mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit,
    - der Mutterschutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz,
    - der Erwerbsunfähigkeit,
    - der Arbeitslosigkeit, soweit während dieser Zeit nicht eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung stattgefunden hat,
    - der Teilnahme an einer nach den für den jeweils zuständigen Träger geltenden Vorschriften geförderten Maßnahmen zu medizinischen oder beruflichen Rehabilitation,
    - der Teilnahme an einer Fortbildung oder Umschulung nach den §§ 41 bis 47 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung bzw. der Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung nach §§ 77 ff. SGB III, wenn Auszubildende während dieser Zeit/en entsprechende Leistungen erhalten haben. Während dieser Zeiten wird Einkommen in Höhe des oben genannten Betrags (siehe oben unter Ziffer V. 1.) abzüglich des Zuschlags von 20 % als ausreichend angesehen.

    Für Zeiten der Arbeitslosigkeit ist Folgendes zu beachten: Von einer entsprechenden Leistung kann nur dann ausgegangen werden, wenn diese Leistung als Entgeltersatzleistung in einem Zusammenhang mit den Erträgen der früheren Erwerbstätigkeit steht (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe). Bei den Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II handelt es sich um staatliche Fürsorgeleistungen, die keine Lohnersatzfunktion einnehmen. Eine Berücksichtigung der Bezugszeiten kommt deshalb nicht in Betracht."

    Ich verstehe das so, dass wenn du Arbeitslosengeld erhalten hast - welches sich berechnet aus einer früheren Erwerbstätigkeit, sprich deiner Ausbildung - dann wird dir der eine Monat Arbeitslosigkeit angerechnet. Allerdings weis ich nicht, ob man dir die Zeit der Ausbildung in dem Zusammenhang als "frühere Erwerbstätigkeit" anerkennt.
    Vielleicht solltest du nochmal bei dem für dich zuständigem bafög Amt anrufen und da genau nachfragen. Zur not musst du dann eben deinen Arbeitsvertrag einen Monat länger laufen, parallel zum ersten unimonat, damit dir die 3 Jahre anerkannt werden.
    Vielen Dank für deine Antwort

    Die letzte Möglichkeit, den Arbeitsvertrag die Zeit noch laufen zu lassen, war mir noch gar nicht in den Sinn gekommen.

    ALG 1 hatte ich damals glaube so um die 450€. Also wird das wohl nicht reichen..



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  5. #7845
    Registrierter Benutzer
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    Ich wünsche euch allen hier, wenn die HSS- Bescheide kommen gaaaaanz viel Glück!!!



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