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  1. #38966
    Diffeldoffel Avatar von tarumo
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    Zitat Zitat von Reflex Beitrag anzeigen
    Weil es total schwachsinnig ist. Die meisten ambulanten neurologischen Patienten benötigen (auch nicht MS Patienten) keine niederschwellige, regelmäßige Bildgebung. Damit wird man nicht mal Ansatzweise ein MRT auslasten können... und wenn Du anfängst über zu diagnostizieren, wird das sich irgendwann rächen und ambulante Schubtherapie wird sich auch nicht finanziell rentieren, von den Gefahren mal abgesehen sowas unbedingt ambulant behandeln zu wollen.
    Es wurde auch der Aspekt vergessen, daß es in der Ausgangsfrage über "KV" abrechenbar sein sollte. Grob vereinfacht ist es das grundsätzlich nicht, da hierfür der Facharztstatus Radiologie mit entsprechendem Kassensitz verlangt wird.


    Zitat Zitat von Luffy123 Beitrag anzeigen
    Warum nicht selber in der Praxis machen und abrechnen? Hat den Vorteil, dass alles in einer Hand ist.
    Und dann ist auch noch die Selbstüberweisung verboten, d.h. Du als KV-Neurologe dürftest nicht Deine KV-Patienten zu Dir als fachgebundener Teilgebietsradiologe schicken.


    Und selbst wenn man dem Pat. zu dem neurologischen RLV von vielleicht 50 EUR noch ein unvergütetes cMRT von zweihundert EUR spendieren würde- es wäre nicht nur wirtschaftlicher Unfug, sondern auch noch gegen die Berufsordnung und eine Abmahnung wegen unlauterem Wettbewerb gäbe es noch on top.

    Und in dem Moment, wo der Pat. einen hohen dreistelligen Betrag als Selbstzahler selbst berappen muß oder das ganze auch "auf Lau" sprich Kasse, bekommen kann, ist die Entscheidung eigentlich klar. Das Wartezeitargument dürfte bei einer Elektivuntersuchung auch keine Rolle spielen.

    Privat abrechnen oder stationär im KH ist schon etwas kniffliger, aber auch hier läuft man Gefahr, daß die Abrechnung von Gerichten unterbunden wird. Es trifft übrigens auch die Orthopäden, die ja durchaus Interesse an schneller und hochfrequenter Bildgebung haben und hie und da auch schon mal ein MRT besitzen. Aber selbst die Möglichkeit zur Privatabrechnung kann jederzeit von einem Gericht durchkreuzt werden.
    Wer das Thema vertiefen will, letztes Jahr war in der RöFo eine ausführliche Abhandlung zum Thema "MRT-Abrechung durch Nichtradiologen" einschließlich der sich teils widersprechenden Gerichtsurteile dazu abgedruckt. Übrigens kann der fachfremde MRT-Besitzer auch seine Befunde gegen Honorar von einem Radiologen erstellen lassen und damit gegenüber Selbstzahlern korrekt abrechnen. Ich habe das mal eine Zeitlang nebenher gemacht, das dürfte in der heutigen Zeit wirtschaftlich aber kaum sinnvoll sein. Zumal in einer rein radiologischen Praxis Skaleneffekte größer und die Geräte i.d.R. auch besser sind.

    Für die fachgebundene MRT-Genehmigung sind übrigens 24 Monate radiologische Weiterbildung und die entsprechenden Zahlen nachzuweisen, alleine dadurch erübrigt sich so mancher Wunsch, im Selbstzahlerbereich mal eben zusätzlichen Umsatz zu generieren.
    Geändert von tarumo (01.02.2021 um 21:05 Uhr)
    "An allem Unfug, der geschieht, sind nicht nur diejenigen schuld, die ihn begehen, sondern auch die, die ihn nicht verhindern"
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  2. #38967
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    Wenn ich sehe, dass fast jeder Notfallpatient (Kopfschmerzen, Schwindel, BSV, ...) an meiner Uniklinik ein MRT bekommt, dann stelle ich mir das schon in gewisser Weise im ambulanten Setting lukrativ vor. Selbst bei Schlaganfall-Patienten fahren wir MRT (weil unser CT ein altes 16-Zeiler Gerät ist und die Perfusion nicht darstellbar ist). Gut, Anschaffungskosten und Betriebskosten lassen wir mal außen vor, das ist ein anderes Thema im ambulanten Setting.

    Ich kenne genau eine größere Neurologische Praxis in meiner Umgebung, die auch ein MRT-Gerät (1,5 T) besitzt. Einer der Praxisinhaber ist Doppelfacharzt (Neurologie/Radiologie), die anderen beiden sind rein Neurologen mit dem Zusatz MRT-Fachgebunden. Dass die orthopädische Sachen privat abrechnen, ist klar, dass das möglich ist.

    Das ist der Hintergrund, warum ich hier diese Frage stelle. Keiner meiner Kollegen konnte mir die Frage so richtig beantworten. Meine eigenen Recherchen haben nur ergeben, dass man als Radiologie Leistungen bei der KV abrechnen kann, sofern man dazu berechtigt ist (Kassensitz o.ä.).
    Wahrscheinlich hat die oben erwähnte Praxis irgendwelche Sondervereinbarungen und -Genehmigungen, dass die das machen dürfen und fachgebunden Neurologisch bei der KV abrechnen dürfen.



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  3. #38968
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    Du darfst Notfallpatienten und insbesondere das Klientel einer Uniklinik, wo es auch genügend Spezialambulanzen gibt, nicht mit einer niedergelassenen Praxis vergleichen. In einer neurologischen Praxis betreibt man im Großen und Ganzen in der Regel Verwaltungsmedizin. Die allerwenigstens Patienten bekommen nur Diagnostik und gehen dann wieder. Dazu kommt das Groß an Patienten, die gar keine Bildgebung brauchen, sondern primär Elektrophysiologische Untersuchungen. Mit dem eigenen rein neurologischen Patientenstamm wird niemand ein MRT langfristig auslasten können.



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  4. #38969
    Diffeldoffel Avatar von tarumo
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    Zitat Zitat von Luffy123 Beitrag anzeigen
    Ich kenne genau eine größere Neurologische Praxis in meiner Umgebung, die auch ein MRT-Gerät (1,5 T) besitzt. Einer der Praxisinhaber ist Doppelfacharzt (Neurologie/Radiologie), die anderen beiden sind rein Neurologen mit dem Zusatz MRT-Fachgebunden.
    Doppelfacharzt heißt nicht zwingend, daß ein KV-Sitz für Radiolgie vorhanden ist. Selbst wenn, würde der nur hälftig ausgefüllt, wenn man auch noch als Neurologe eine KV-Zulassung hat, also würde die andere Hälfte "verfallen". Man müßte also noch einen "halben" Radiologen einstellen. Und das Problem der Selbstüberweisung ist noch nicht gelöst.
    Ausgeurteilt ist zum Beispiel, daß in einer KV-Gemeinschaftspraxis Rad/Nuk, wo es zwei Doppelfachärzte gibt und einer nur die Nuk-Zulassung hat und der andere die für Radiologie, der eine den anderen trotzdem nicht im Urlaub vertreten darf. Isso...
    Das obige Szenario ist m.E. nur darstellbar, wenn man die MRT-Leistungen in größerem Stil als Selbstzahlerleistungen anbietet. Das geht aber nur solange gut, solange nicht einem ein zahlungsunwilliger Patient/Versicherung oder netter "Kollege" oder die KV in die Suppe spuckt. Wenn man Pech hat, findet sich vor Gericht irgendein Haar in der Suppe (die sehr interessanten Beiträge aus dem RöFo sind leider hinter Bezahlschranke) und dann hat man seine Investition in den Sand gesetzt. Wirtschaftlich ist das ganze auch etwas fragwürdig, das Gerät und das notwendige Personal muß ja komplett (?) mit Selbstzahlern betrieben und bezahlt werden, etwas, was kaum eine radiologische Praxis schafft. Und als weiteren Malus kann man ja nicht mal eben mit der Kopfspule auch noch Knie untersuchen.
    Die KV wird auch darauf achten, daß der Doppelfacharzt seinen Verpflichtungen aus der neurologischen KV-Zulassung nachkommt, also die Mindestsprechstundenzahl erfüllt. Wenn da zuviele MRT-Termine vergeben werden, dann gibt es schnell Ärger. Daß es irgendwelche "Erbhöfe" oder Superdupersonderspezialvereinbarungen mit der KV gibt, kann man nicht ausschließen, der Radiologe kann jedoch normalerweise nur mit der KV abrechnen, wenn er einen Sitz hat, die fachgebundenen MRTs durch Nichtradiologen können im allgemeinen nur privat abgerechnet werden, aber dann auch nur im Rahmen des Fachs.

    Zitat Zitat von Luffy123 Beitrag anzeigen
    Dass die orthopädische Sachen privat abrechnen, ist klar, dass das möglich ist.
    Die Neurologen dürfen mit fachgebundener MRT überhaupt keine orthopädischen Sachen abrechnen, weder privat nach GOÄ noch sonstwie.

    Alleine Deine Formulierung "daß Du genau eine Praxis kennst" die das so macht, zeigt ja eigentlich, daß das Modell so nicht praktikabel ist. Wie und ob sich das trägt, darüber kann man nur spekulieren.

    Zitat Zitat von Luffy123 Beitrag anzeigen
    Gut, Anschaffungskosten und Betriebskosten lassen wir mal außen vor, das ist ein anderes Thema im ambulanten Setting.
    So könnte es funktionieren...
    Geändert von tarumo (01.02.2021 um 22:39 Uhr)
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  5. #38970
    Diffeldoffel Avatar von tarumo
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    Übrigens ist in den ersten Entwürfen zum MTA-Reformgesetz, die durchs Netz zirkulieren, die Rede davon, daß MTRA/MTLA auch auf Anweisung/Anforderung eines Heilpraktikers tätig werden dürfen.

    Zitat Zitat von Entwurf MTA Reformgesetz
    „Tätigkeiten deren Ergebnisse der Erkennung einer Krankheit und der Beurteilung ihres Verlaufs dienen, dürfen von den in Absatz 1 bis 4 genannten Personen nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Anforderung oder auf Anforderung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers ausgeführt werden“.
    Was letztendlich nichts anderes heißt, daß sich auch der Heilpraktiker ein MRT hinstellen darf (oder ein CT, wenn er die Voraussetzungen nach StrlSchV erfüllt). Oder ein Patholabor. Oderoder...und natürlich freihändig abrechnen darf, ohne EBM, GOÄ oder wasauchimmer
    Mal sehen, ob es wirklich so schlimm kommt.
    Interessanterweise sind die Grünen für diese Aufwertung des Heilpraktikers und die AfD dagegen...rein historisch müßte es ja andersrum sein...



    Edit: Zumindest dieser Posten ist aus dem verabschiedetem Gesetz verschwunden. Labor anfordern geht aber
    https://freieheilpraktiker.com/aktue...ues-mta-gesetz
    Geändert von tarumo (01.02.2021 um 22:32 Uhr)
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