Hey ihr Lieben,
weiss einer mehr, habe gehört dass im Adh für freiburg nur Leute mit abgeschlossener Ausbildung erhalten, kann das sein?
Wohl nicht, oder?
Lg, Ferda
Hey ihr Lieben,
weiss einer mehr, habe gehört dass im Adh für freiburg nur Leute mit abgeschlossener Ausbildung erhalten, kann das sein?
Wohl nicht, oder?
Lg, Ferda
Hoffnungist nicht die Überzeugung, dass etwas gut ausgeht,sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat, egal wie es ausgeht!!!
Quelle:
http://www.studium.uni-freiburg.de/d...manmedizin.pdf
§ 5 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung
(1) Der Rangplatz bestimmt sich nach der im Abiturzeugnis ausgewiesenen Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB). Sofern eine abgeschlossene Ausbildung und/oder Berufstätigkeit in einem medizinischen Ausbildungsberuf nachgewiesen wird, verbessert sich die im Abiturzeugnis ausgewiesene Durchschnittsnote um 0,2. Aus diesem Endergebnis wird unter allen Teilnehmern/Teilnehmerinnen eine Rangliste erstellt.
(2) Bei Ranggleichheit bestimmt sich die Rangfolge nach der Durchschnittsnote der HZB; besteht danach noch Ranggleichheit, gilt § 18 der Vergabeverordnung ZVS entsprechend.
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Der Schnitt wird grade mal um 0,2 verbessert...ist also keine extreme Verschiebung, und Leute mit gutem Abi und ohne Ausbildung dürften auch einen Platz kriegen.
Was besagt denn der Artikel 18 genau?besteht danach noch Ranggleichheit, gilt § 18 der Vergabeverordnung ZVS entsprechend.
Quelle: http://www.zvs.de/Service/Download/V...VS_WS05_06.pdf
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§ 18
Nachrangige Auswahlkriterien
(1) 1Besteht bei der Auswahl in der Abiturbestenquote Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge
nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. 2Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit
Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge durch die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote.
(2) 1Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit,
wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet
ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für
das Wintersemester bis zum 31. Oktober in vollem Umfang abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht,
dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens neun Monate Dienst nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
ausgeübt sein werden. 2Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.
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Aber insbesondere der 2. Absatz wird wohl keine große Anwendung mehr im AdH finden ^^
Also dann beantwortet das eigentlich meine Frage die ich sonst immer gestellt habe. Wenn die ZVS beauftragt wird im ADH nach Note auszuwählen und man mit mehreren Notengleichen um weniger Plätze konkuriert, dann wird derjenige mit Wartesemestern bevorzugt. Insofern können die Wartesemester im ADH doch noch eine Rolle spielen und vielleicht sogar ausschlaggebend sein. Oder lieg ich in meiner Annahme falsch?1Besteht bei der Auswahl in der Abiturbestenquote Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit