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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
    selfish&unkind Avatar von zvesda
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    so meine lieben. da ich - wenn alles klappt - nächstes jahr nach ungarn gehen werde für das vorbereitungsjahr und anschließender vorklinik, frage ich mich nun ob ich für diese zeit bafög bekommen könnte.
    seit einiger zeit bekommen ja deutsche studenten im ausland die unterstützung der BRD ... trifft das aber auch zu wenn man auf eine privatuni im ausland geht?
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  2. #2
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    mit sicherheit nich, wer sich ein studium in ungarn leistet brauch auch kein bafög ....
    so müsste es zumindest sein (nach meiner rechtsauffassung und ich glaube so isses auch)



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  3. #3
    Heimkehrer Avatar von netfinder
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    sicherlich bekommst du dann kein Bafoeg, da das ja vom Einkommen und Besitz der Eltern abhaengig ist, und du wirst dem Amt sicherlich nicht weismachen koennen, nichts zu besitzen, wenn man gleichzeitig in der Lage ist die ca 9 000 € fuers Studium aufzubringen.
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    "Nur wer maßlos uebertreibt, beschreibt anschaulich!!!"

    "Lass und Freunde werden." --"Bei Facebook oder in echt?"

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  4. #4
    selfish&unkind Avatar von zvesda
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    hab mir gedacht dass solche beiträge kommen....

    es ist allerdings so, dass wir auf ersparnisse zurückgreifen. meine eltern sind da sicherlich keine geldschei**er. und wie ich weiß, wird die höhe des bafögs doch u.a. anhand des aktuellen gehalts der eltern berechnet..
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  5. #5
    Freizeitstudent Avatar von Strodti
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    Info Studentenwerk Marburg (Quelle: www.studentenwerk-marburg.de)

    Ausland

    Vollständig im Ausland durchgeführte Ausbildungen können nicht gefördert werden.

    Eine Ausnahme besteht nur für deutsche Auszubildende und Auszubildende aus EU-Mitgliedsstaaten, die täglich von ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen und ihre gesamte Ausbildung dort absolvieren (Grenzpendler) und

    für Deutsche i.S.d. Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, wenn die besonderen Umstände dies rechtfertigen.

    Berufsfachschulen

    [...]

    Sprachkenntnisse

    In jedem Falle sind für das Auslandsstudium ausreichende Sprachkenntnisse (Umgangssprache) erforderlich. Der Nachweis der ausreichenden Sprachkenntnisse kann durch die Vorlage eines Prüfungszeugnisses eines Universitätslektors oder eines ausländischen Kulturinstituts in der Bundesrepublik Deutschland oder eines Philologen mit der Fakultas für das höhere Lehramt oder eines vereidigten Dolmetschers geführt werden. Das Zeugnis soll den Hinweis enthalten "Zur Vorlage bei einem Amt für Ausbildungsförderung".

    Der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse ist nicht erforderlich, wenn der Auszubildende belegt, dass er bereits 1 Jahr eine Ausbildungsstätte in einem Land oder Landesteil besucht hat, in dem die Sprache gesprochen wird, oder wenn er die Hochschulreife auf einem doppel- oder fremdsprachigen Gymnasium erlangt hat, an dem in derselben Sprache wie am Ausbildungsort unterrichtet wird. Des weiteren ist der Nachweis nicht erforderlich, wenn der Auszubildende belegt, dass er die Landesprache 6 Jahre an einer Schule betrieben hat oder an einem Stipendien- oder Austauschprogramm für den betreffenden ausländischen Staat teilnimmt.

    Mindestdauer Auslandsstudium

    Auslandsausbildungen können nur dann gefördert werden, wenn eine bestimmte Mindestdauer nicht unterschritten wird. Die Ausbildung im Ausland muss mindestens 6 Monate oder 1 Semester dauern. Bei einem Praktikum oder einem Studium, dass im Rahmen einer Hochschulkooperation durchgeführt wird, beträgt die Mindestdauer 12 Wochen.

    Nach dem ersten Studienjahr in Deutschland kann die Ausbildung (Praxissemester, wenn die besondere Förderlichkeit gegeben ist) im außereuropäischen Ausland zunächst bis zu einem Jahr (i.d.R. für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum) und "wenn der studienbezogene Auslandsaufenthalt von besonderer Bedeutung ist" insgesamt bis zu 5 Semestern gefördert werden.

    Auslandsstudium in EU-Mitgliedsstaaten

    Der Auszubildende kann seine Ausbildung also in mehreren Ländern der EU fortsetzen und in einem Land der EU beenden. Die Förderungshöchstdauer entspricht der in der dortigen Studienordnung festgelegten Ausbildungsdauer.

    Der Auszubildende kann aber auch nach Deutschland zurückkehren und einen deutschen Abschluss erwerben. In diesem Fall gilt wieder die Förderungshöchstdauer entsprechend der in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit. Bei einer Fortsetzung der Ausbildung im Inland bleibt max. 1 Jahr des Auslandsstudiums Im Rahmen der Förderungshöchstdauer beim BAföG unberücksichtigt.

    [...]


    P.S.: Ich lese aus diesem Auszug, dass ein Auslandsstudium erst gefördet wird, wenn das erste Studienjahr in Deutschland erfolgte.



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