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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #11
    Kognitive Sollbruchstelle Avatar von Sebastian1
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    Ich bin nicht 100% sicher, ob die LPA bzgl. der Splitregelungen unterschiede machen - glaube ich aber eher nicht, da solche Sachen eigentlich in der AO festgelegt sind, und die ist bundesweit dieselbe.
    Kurze Zusammenfassung Pflegepraktikum also:

    - 2 (ab Studienbegin WS 03/04: 3) Monate Dauer
    - "splitten" in Blöcke a minimal 15 Tage/Block
    - unbedingt in einem Krankenhaus - kein Altenheim, kein mobiler Pflgedienst, keine Reha-Klinik etc....
    - im Krankenhaus unbedingt in der Pflege - keine Funktionsabteilungen wie Röntgen, EKG, Labor, OP etc....
    - abzuleisten NACH dem Abi (Schulpraktika zählen also nicht!) und vor dem Physikum bzw. zukünftigen 1. Stex
    - Bei vorigen Berufsausbildungen, Zivildienst etc. entscheidet das LPA über die Anrechenbarkeit des jew. Dienstes

    Gruß,
    Sebastian



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  2. #12
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    Das ist ja dolle, aber ich habe gelesen, dass man das Pfelgepraktikum durchaus in der Schulzeit machen darf. Also, ich meine, kann ich das nicht in den Sommerferien machen? Hier in Finnland habe ich ueber 3 Monate.



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  3. #13
    Master of the Sky! Avatar von flyingbarbar
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    @AnnaMaria

    Ihr habt dort oben über 3 Monate Ferien?! - WAHNSINN


    Grüße flyingbarbar

    PS: Hab nur 30 Tage Urlaub
    I´m a peilot
    I´m a pilote
    I´m a pil.....
    I fly a plane!!!




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  4. #14
    Kognitive Sollbruchstelle Avatar von Sebastian1
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    Hm, ich habe nochmal den entsprechenden Paragraphen der neuen (!) AO ruasgekramt:

    "§ 6 - Krankenpflegedienst



    (1) Der dreimonatige Krankenpflegedienst (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Krankenhaus abzuleisten. Er hat den Zweck, den Studienanwärter oder Studierenden in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuführen und ihn mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen. Der Krankenpflegedienst kann in drei Abschnitten zu jeweils einem Monat abgeleistet werden.

    (2) Auf den Krankenpflegedienst sind anzurechnen:

    1. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder in vergleichbaren Einrichtungen,

    2. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines sozialen Jahres nach den Vorschriften des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,

    3. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach den Vorschriften des Zivildienstgesetzes,

    4. eine Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger, in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe.

    (3) Ein im Ausland geleisteter Krankenpflegedienst kann angerechnet werden.

    (4) Die Ableistung des Krankenpflegedienstes ist bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen. In den Fällen des Absatzes 1 erfolgt der Nachweis durch eine Bescheinigung nach Anlage 5 zu dieser Verordnung. "


    Also, es steht drin "vor Studienbeginn oder während der vorlesungefreien Zeit" zu absolvieren. Ob das nähere in den LPA-Bestimmungen geregelt wird, weiß ich im Moment nicht; bisher war die Möglichkeit allerdings definitiv ausgeschlossen. Ich habe gerade versucht, das im LPA Düsseldorf in Erfahrung zu bringen, war mir aber bisher nicht möglich (die haben da anscheinend grade Mittagspause...). Neu ist übrigens die Tatsache, daß die Blöcke 1 Monat lang sein müssen (oben schrieb ich noch "min 15 Tage pro Block")....ich werd da nochmal anrufen und schreiben, wenn ich was in Erfahrung bringen konnte.

    Gruß,
    Sebastian



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  5. #15
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    Danke,
    also geht das dann ja doch vorm Abi. Ausserdem habe ich ja das finnische schon. Mache es aber trotzdem noch mal in Deutschland. Mit dem Monat passt mir das gar nicht, weil es mir dann nämlich so an 4 Tagen fehlen wuerde. Oder was heisst den einen Monat? 28 Tage? dann fehlte mir ein Tag. Vielen Dank fuer die lieben Bemuehungen.
    AnnaM.



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