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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
    Registrierter Benutzer
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    Hey ihr,

    wie ihr alle ist man ja ab Beginn der Arbeit in der Ärzteversorgung für die Rentenversicherung. Da ich aber vor dem Studium schon gearbeitet habe, würde ich mich gerne (da es unter 60 Monate war) die Beiträge auszahlen lassen.

    Gibt es eine Gefahr / Möglichkeit, im späteren Leben irgendwann mal aus der Ärzteversorgung herauszufallen und wieder in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert zu sein? (Ich gehe jetzt mal von einer weiteren Tätigkeit als Arzt aus... z.B. in klinikfernen Tätigkeiten?)

    Wenn man sich nämlich die Beiträge zurück erstatten lässt, verzichtet man auch automatisch auf alle Anrechnungszeiten (Studium...). Meiner Recherche nach dürfte man da heute aber auch so nichts mehr bekommen, also wahrscheinlich total hinfällig.

    Wie seht ihr das ganze? Habt ihr euch das zurückzahlen lassen? Oder sollte man lieber abwarten, ob man später vielleicht doch nochmal in gesetzlichen DRV versichert ist? Als direkte Anlage kann man aus dem Geld sicher mehr machen...

    Danke schon für eure Antworten!



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  2. #2
    wieder an Bord :-) Avatar von Muriel
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    Oche -> Kölle
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    30.693
    Auf Deine genauen Fragen kann ich Dir keine Auskunft geben, aber eines solltest Du bedenken: Solltest Du vorhaben, irgendwann Kindererziehungszeiten während Deiner beruflichen Tätigkeit einzuplanen, dann bekommst Du Du pro Kind 36 Monate in der gesetzlichen Rentenversicherung Bund "gutgeschrieben" Aber es zählen zur Auszahlung ja immer nur mindestens 60 Beitragsmonate. Das bedeutet, dass Du 1. bei nur einem Kind diese nicht erreichen wirst und 2. je nach bisher eingezahlten Beitragsmonaten Deinerseits ggf. mit schon "nur" einem Kind Dein Anspruch erfüllt wäre.



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  3. #3
    Diamanten Mitglied Avatar von Gersig
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    Zitat Zitat von Muriel Beitrag anzeigen
    Auf Deine genauen Fragen kann ich Dir keine Auskunft geben, aber eines solltest Du bedenken: Solltest Du vorhaben, irgendwann Kindererziehungszeiten während Deiner beruflichen Tätigkeit einzuplanen, dann bekommst Du Du pro Kind 36 Monate in der gesetzlichen Rentenversicherung Bund "gutgeschrieben" Aber es zählen zur Auszahlung ja immer nur mindestens 60 Beitragsmonate. Das bedeutet, dass Du 1. bei nur einem Kind diese nicht erreichen wirst und 2. je nach bisher eingezahlten Beitragsmonaten Deinerseits ggf. mit schon "nur" einem Kind Dein Anspruch erfüllt wäre.
    Moment: Das setzt aber voraus, dass man sowohl in der Ärzteversorgung als auch in der DRV versichert ist. Da sich die Meisten aber aus der DRV entlassen dürften, spielt dieser Gedankengang dort keine Rolle bzw. müsse es, wenn sie die Befreiung beantragen.

    Zur Ausgangsfrage: Ausscheiden aus der Ärzteversorgung kann man eigentlich nur durch eine Verbeamtung auf Lebenszeit sowie durch Wegzug (und Eintritt in eine andere Ärzteversorgung). Falls man den ärztlichen Beruf nicht ausübt KANN man sich von Beitragszahlungen in die Ärzteversorgung befreien lassen. Eine rechtssichere Auskunft gibt dir die Ärzteversorgung deines Vertrauens

    Ich habe mich von der DRV verabschiedet und mir die Beiträge erstatten lassen. Diese werde ich an die Ärzteversorgung überführen, dort sind sie meiner Meinung nach besser und - vor allem - lukrativer aufgehoben. Ob sich eine private Anlage auf den Märkten lohnt, muss jeder für sich entscheiden.



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  4. #4
    Back on Stage Avatar von Rico
    Mitglied seit
    31.01.2002
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    Tübingen
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    Zitat Zitat von Gersig Beitrag anzeigen
    Moment: Das setzt aber voraus, dass man sowohl in der Ärzteversorgung als auch in der DRV versichert ist. Da sich die Meisten aber aus der DRV entlassen dürften, spielt dieser Gedankengang dort keine Rolle bzw. müsse es, wenn sie die Befreiung beantragen.
    Das ändert aber nix daran, dass *obwohl* man nicht mehr bei der DRV versichert ist und man *Pflicht*mitglied im ärztlichen Versorgungswerk ist, die Gutschriften für Elternzeit unerfreulicherweise ausschließlich bei der DRV landen - und dort wohl bei einigen wegen nicht erreichens der 60 Monate verfallen.

    Aber ich glaub da klagt schon jemand gegen... mein ich neulich in iirgendeinem Ärzteblatt gelesen zu haben.
    Definition of clinical experience:
    Making the same mistake with increasing confidence over an impressive number of years.



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  5. #5
    wieder an Bord :-) Avatar von Muriel
    Mitglied seit
    04.04.2003
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    30.693

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    Richtig, Rico. Man hat nur bei nur einem Kind und damit nur 36 Beitragsmonaten in der DRV eben die Möglichkeit, entweder den Anspruch verfallen zu lassen oder freiwillige Zahlungen zu leisten, um auf die 60 Monate zu kommen. Oder aber, im Falle des OT zu schauen, ob, wenn dieses Szenario mit Elternschaft denn überhaupt denkbar erscheint, die bisher gesammelten Beitragsmonate ggf. diese Differenz ausgleichen könnten. Davon mal ganz abgesehen, dass es bescheuert ist mit diesen 6 Monaten, die sonst verfallen: Bis vor fünf Jahren war es so, dass Ärzte/Ärztinnen diese Elternzeitanrechnung gar nicht bekommen haben aufgrund der berufsständischen Versorgung, obwohl die Finanzierung dessen nicht über Zahlungen an die DRV sondern aus Steuern erfolgt, die Ärzte ganz genauso zahlen wie jeder andere Arbeitnehmer. Dieses Steuergeld geht aber eben nur und ausschließlich an die DRV und nicht an die jeweilige berufsständische Versorgung.



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