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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
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    Sie favorisierte Lösung ist, glaube ich, nicht korrekt. Richtig ist E. Zur Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls als Berufskrankheit (LWS: BK 2108/2110) ist es notwendig, dass man die Arbeit nicht mehr ausübt (Unterlassungszwang): "... um von einem letztendlich anerkennungsfähigen belastungskonformen Schadensbild sprechen zu können, welches einen Unterlassungzwang der beruflichen Tätigkeit begründet" (Kuno Weise, Marcus Schiltenwolf: Grundkurs orthopädisch-unfallchirurgische Begutachtung, Berlin 2007)

    Keine (kaum) Schäden = keine Unterlassung = keine Berufskrankheit.

    Die Wiedereingliederung (Antwort A) ist sicherlich wichtig und richtig, der Kostenträger ist aber nur dann die Sozialversicherung, wenn sonst niemand dafür aufkommt. - Und als vermutlich abhängig Beschäftigte ist das die Rentenversicherung (die will verhindern, dass sie vorzeitig zahlen muss).
    Oder?



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  2. #2
    Adrenalinjunkie! Avatar von Sushiman
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    Hierbei geht es aber ja nicht darum, ob eine Berufskrankheit ANERKANNT wird, sondern ob der Prolaps als eine Berufskrankheit ANGESEHEN werden kann...

    So hab ich das zumindest verstanden, damit wäre es ja ganz klar, dass E eher nicht zutrifft....
    Denn ob jetzt anerkannt oder nicht, es kann hierbei schon sein, dass es sich bei dem Bandscheibenvorfall um eine durch den Beruf verursachte Erkrankung handelt, also als solche ANGESEHEN wird...

    Oder was meint ihr?
    Blue skies.............



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  3. #3
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    Guest
    Eine Berufskrankheit ist dann eine, wenn sie zur Aufgabe der Tätigkeit zwingt und eine Mde eintritt. Von daher plädiere ich für E.
    Zudem weiß ich auch nicht, was die mit "zuständige Sozialversicherung" meinen. Ist die GKV gemeint, stimmt die Antwort (die nämlich zahlt Krankengeld). Falls damit die allgemeine SV gemeint ist, ist das ein weiterer Punkt für E



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  4. #4
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    Wieso ist das denn kein Wegeunfall? Die gute "Packerin" befand sich doch auf dem Nachhauseweg von ihrer Arbeit?

    Wenn der Prolaps beim Einsteigen ins Auto nach der Arbeit also wirklich unter die Definition "Unfall" fällt, dann ist es auch ein Wegeunfall und B müsste richtig sein!

    Bei Antwort A müsste doch außerdem die gesetzliche Krankenversicherung nach 6 Wochen zahlen und nicht die gesetzliche Sozialversicherung!



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  5. #5
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    Eine Arbeitsunfall muss von Außen (exogen) verursacht sein. Auch ein Wegunfall. In diesem Fall ist die Ursache endogen.



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