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Sie favorisierte Lösung ist, glaube ich, nicht korrekt. Richtig ist E. Zur Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls als Berufskrankheit (LWS: BK 2108/2110) ist es notwendig, dass man die Arbeit nicht mehr ausübt (Unterlassungszwang): "... um von einem letztendlich anerkennungsfähigen belastungskonformen Schadensbild sprechen zu können, welches einen Unterlassungzwang der beruflichen Tätigkeit begründet" (Kuno Weise, Marcus Schiltenwolf: Grundkurs orthopädisch-unfallchirurgische Begutachtung, Berlin 2007)
Keine (kaum) Schäden = keine Unterlassung = keine Berufskrankheit.
Die Wiedereingliederung (Antwort A) ist sicherlich wichtig und richtig, der Kostenträger ist aber nur dann die Sozialversicherung, wenn sonst niemand dafür aufkommt. - Und als vermutlich abhängig Beschäftigte ist das die Rentenversicherung (die will verhindern, dass sie vorzeitig zahlen muss).
Oder?