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  1. #1
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    Hallo, ich interessiere mich für ein Studium der Zahnmedizin, nun habe ich hier:
    http://www.zvs.de/Service/Download/N...SS_2003%20.pdf , Zahnmedizin angeklickt, und dann Hochschulverfahren.

    Ich komme aus BW, das heißt ich wurde bis zur Note 2,6 zum Hochschulverfahren zugelassen.
    Was heißt den jetzt Hochschulverfahren? Das ist doch das wo man nur 1mal mitmachen darf? MUss man sich da für eine bestimmte Uni entscheiden, oder kann man sagen: ich mache allgemein am Hochschulverfahren mit?

    So, nun bin ich also mit meinen 2,4 (Beispielsnote) mit dabei im Hochschulverfahren, nun steht bei der Uni Bonn z.B.

    Auswahl möglich bis 2,6 (3). Heißt das, dass ich einen Studienplatz bekommen hätte, alleine nach meiner Note, oder heißt das, dass ich mit meiner Note zum Gesrpäche hätte kommen dürfen.

    Bitte helft mir, danke



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  2. #2
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    Nanu? Weiß das wirklich niemand?



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  3. #3
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    ...naja. so ganz genau weiß ich das auch nicht, zumal ich die Frage nicht richtig durchblicke, aber ich wage mal nen Versuch. Und wenn ich falsch liege antwortet ja dann vielleicht endlich jemand, ders weiß.
    Also das wo man nur einmal mitmachen darf ist das Auswahlgespräch der Universitäten. Da bewirbt man sich bei der ZVS und kreuzt das Feld "Auswahlgespräch" an und dann kann es sein, das man von irgendeiner Uni dazu eingeladen wird.
    Und wenn da in Bonn steht 2,6(3) dann heißt das glaub ich dass man mit einer Note von 2,6 und 3 Wartesemestern einen Studienplatz bekommt. Oder?



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  4. #4
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    Ja, Jutta hat recht, hier noch etwas detailierter.


    Aber da Du in BW wohnst, kannst du (bis Note 2,4)nur dort einen Platz im Hochschulverfahren(Berücksichtigung der Wünsche des Bewerbers, vorrangig)bekommen wenn du eine besondere Bindung zu diesen Ort hast!(Sozialkriterium 4 Wohnung bei den Eltern und Studium am nächstgelegenen
    Ort;)

    Da mußt du schon mind. Note 1,7 haben! Um dort eine Chance überhaubt zu bekommen. Da Du ja nicht in Bonn wohnst.


    Wer in den „ZVS-Quoten“ noch keinen Studienplatz erhalten
    konnte, hat unter Umständen eine „Zusatzchance“ im Hochschulverfahren.

    Und zwar werden drei Mal so viele Kandidaten,
    wie Plätze zu vergeben sind, von den jeweiligen Landeslisten
    anhand der Noten „vorausgewählt“. In der Tabelle ist die Durchschnittsnote
    aufgeführt, die – je nach Land, in dem die Studienberechtigung
    erworben wurde – ausreichte, um am Hochschulverfahren
    teilzunehmen.



    Im allgemeinen Auswahlverfahren der ZVS werden die Studienplätze im Wesentlichen nach den Kriterien
    Abiturnote (für 51 Prozent der Studienplätze) und Wartezeit (für 25 Prozent der Studienplätze)
    vergeben. Die übrigen 24 Prozent der Studienplätze können von den Hochschulen nach eigenen Kriterien,
    zum Beispiel durch ein Auswahlgespräch, besetzt werden. Die Mehrzahl der Fakultäten (rund 84
    Prozent) hat allerdings die ZVS beauftragt, diese Plätze ebenfalls nach der Abiturnote zu vergeben.
    Die unterschiedlichen Auswahl- und Verteilungskriterien eröffnen einerseits mehrere Zugangswege
    zum Studienplatz und zur gewünschten Universität, andererseits ergeben sich durch die einzelnen
    Verfahrensstufen unterschiedliche Auswahl- und Verteilungsgrenzwerte, die in den hier vorliegenden
    Tabellen dargestellt werden. Vorangestellt sind zwei Tabellen mit einer Gesamtübersicht, danach folgen
    für die einzelnen Studiengänge jeweils detaillierte Aufstellungen.

    1. Auswahl- und Verteilungsgrenzen im ZVS-Verfahren
    Auswahlgrenzen im ZVS-Verfahren
    In diesen Tabellen werden die Ergebnisse der Studienplatzvergabe
    nach Abiturnote und Wartezeit dargestellt.
    Bei der Vergabe der Studienplätze nach Note teilt die ZVS die
    verfügbaren Studienplätze in 16 Landesquoten auf. Damit sind
    Studienplatzkontingente gemeint, die für die Bewerber, die in
    diesem Bundesland ihre Studienberechtigung erworben haben,
    zur Verfügung stehen. Dies geschieht, um Unterschiede zwischen
    den Schulsystemen zu berücksichtigen.
    Da es bei der Studienplatzvergabe nicht immer gelingt, alle
    Bewerber aus einer Notengruppe (zum Beispiel alle mit der Note
    2,2) zuzulassen, muss meist noch als Hilfskriterium die Wartezeit
    herangezogen werden. Eine Angabe von „2,2 (3)“ bedeutet
    dann, dass alle Bewerber mit einer Abiturnote von 2,1 und
    besser zugelassen werden konnten und von den Bewerbern mit
    der Note 2,2 nur diejenigen, die zusätzlich eine Wartezeit von
    mindestens 3 Semestern vorweisen konnten.
    Analog wird bei der Zulassung nach Wartezeit verfahren. Hier ist
    das Auswahlkriterium zuerst die seit dem Abitur verstrichenen
    Wartezeit gemessen in Halbjahren. Abgezogen werden lediglich
    Zeiten eines Studiums. Eine Angabe von „4 (2,8)“ bedeutet
    dann, dass alle Bewerber mit einer Wartezeit von fünf und mehr
    Semestern zugelassen werden konnten und von den Bewerbern
    mit vier Semestern Wartezeit nur diejenigen, die zusätzlich eine
    Abiturnote von mindesten 2,8 vorweisen konnten.



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  5. #5
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    Hi. Ich möchte auch zum Wintersemester Zahnmedizin studieren und werde mit 2,4 wohl nur in das Hochschulverfahren kommen.
    Ist es also sinnvoll, die Hochschule am nächstgelegenen Wohnort zu "wählen" oder die mit dem niedrigsten NC ( natürlich kann man das nur vermuten...).?????????



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