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  1. #76
    Diffeldoffel Avatar von tarumo
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    Ach ja, die GKV ist je nachdem auch noch zu bedienen, falls Du dort Mitglied bist. Hatte ich vergessen. Die PKV interessieren Deine Einkünfte nicht wirklich...
    Und wie Sebastian1 schon schrieb: ich halte es für extrem unwahrscheinlich, in der heutigen Zeit (!) mit so einem Antrag bei der DRV durchzukommen. Alleine schon die Tatsache, daß Du in der KH-Haftpflicht mit drin bist, langt IMHO schon, um den Antrag abzuschmettern. Kann sein, daß das früher geklappt hat. Vielleicht auch noch in 2019. Aber dann ist mal ein anderer Sachbearbeiter zuständig, und dann hat sich das ganz fix erledigt. Spätestens aber bei der nächsten Betriebsprüfung. Ein KH, daß sich dieser Problematik immer noch nicht bewußt ist, scheint auch gravierende fachliche Defizite in der Personalabteilung zu haben.

    Ich glaube, um den Befreiungsantrag kommt man auch nicht rum, weil spätestens die Buchhaltung nachfragt oder nachfragen muß. Das Geld wird der CA ja nicht aus der Schreibtischschublade nehmen. Und bei der ÄV muß man auf den Formularen doch auch ankreuzen, was mit der DRV ist (kann sich natürlich je nach Bundesland unterscheiden).
    Geändert von tarumo (01.03.2019 um 15:46 Uhr)
    "An allem Unfug, der geschieht, sind nicht nur diejenigen schuld, die ihn begehen, sondern auch die, die ihn nicht verhindern"
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  2. #77
    Diffeldoffel Avatar von tarumo
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    Zitat Zitat von Sebastian1 Beitrag anzeigen
    Andere Frage: 1000-2000 Euro/Jahr? Soll nicht blöd klingen, aber bei den üblichen Tarifen bist du da mit einem einzigen Dienst durch....
    Der/die TE ist doch 1) noch WBA und 2) will ja auch nur ein-zwei Dienste machen, wenn ich das richtig verstanden habe. Was die Frage aufwirft, ob sich der zu betreibende Aufwand dann auch lohnt. Theoretisch wäre ein Dienst im Folgejahr dann auch wieder ein neues Vertragsverhältnis, wo der Zirkus dann wieder von vorne losgeht.
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  3. #78
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    Vielen Dank schonmal für die Antworten. Ich werde in einem Haus auf Honorarbasis arbeiten und in nem anderen Haus wollen die einen über einen Minijob anstellen. Daher hab ich wie du schon sagtest, bei 2-3 Honorar-Diensten dann die 2000 Euro voll. Das mit der BG-Versicherung ist mir jetzt neu, die Haftpflicht wird komplett von der Klinik getragen, so steht es auch im Honorarvertrag, genauso wie dort ausdrücklich die freiberufliche Tätigkeit angegeben wird. Lasst Ihr euch dann für jeden einzelnen Dienst separat bei der DRV befreien? Das ist ja mal ein heftiger Aufwand.

    Also um das nochmal etwas zu destillieren:
    -bei der Steuererklärung als sonstige Einkünfte angeben was ich Brutto verdient hab?! Oder Anlage
    -DRV-Befreiung ja/nein/vielleicht, laut Sebastian1, bei klarer selbstständiger Tätigkeit ja nicht nötig
    -BG-Versicherung? Ist das wirklich notwendig?



  4. #79
    Diffeldoffel Avatar von tarumo
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    Sind im Vertrag die konkreten Daten genannt? Wenn ja, wäre das ja wieder ein Indiz für die Scheinselbstständigkeit. Ich bin kein Jurist, gehe aber davon aus, daß, wenn Du z.B. jetzt Anfang 2019 ein, zwei Dienste machst und dann, wie angedacht, z.B. 2020 keinen und dann 2021 nochmal einen, daß das ein gesondertes Vertragsverhältnis ist, wenn es nicht von vorneherein so festgelegt wurde. Als regulärer AN muß man den Befreiungszirkus ja auch jedesmal bei Arbeitsstellenwechsel machen, selbst wenn man früher dort schon mal beschäftigt war.
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  5. #80
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Solange du keinen Rahmenvertrag hast, darfst du dir die Befreiung- die du dann NACH dem Clearingverfahren, so nach 1-2 Jahren bekommst- für jede Schicht holen. Hängt von deinem Vertrag ab.

    Und du bekommst definitiv keine Selbständigkeit der Tätigkeit bescheinigt. Es reicht völlig, dass du in den Räumlichkeiten des Krankenhauses unter Nutzung des Personals, Einrichtung und Material die Patienten des Krankenhauses behandelst.

    Du MUSST keine BG-Versicherung haben, aber FALLS dir was passiert, bist du darüber besser abgesichert.
    This above all: to thine own self be true,
    And it must follow, as the night the day,
    Thou canst not then be false to any man.
    Hamlet, Act I, Scene 3



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