Das hängt von der Umsetzung bei den einzelnen Dienstgebern ab.
Wird die Rahmenordnung zur Mitarbeitervertretungsrordnung (Caritas) eins zu eins umgesetzt, dann ist dies der Fall (§ 36 I Nr. 1). Die Norm ist gleichlaufend zu § 87 I Nr. 2 BetrVG. Das einzige Problem ist, dass die Mitarbeitervertretung in einer Dienstvereinbarung das Recht aufgeben kann, wenn sie mit dem Dienstgeber nur die Einhaltung bestimmter Grundsätze vereinbart. Dann können nur noch diese Grundsätze überprüft werden, nicht der Dienstplan insgesamt.
Unangenehm an der Nummer ist nur, dass ein Schweigen die Zustimmungsfiktion auslöst (§ 33 II 2 MAVO). Das ist im BetrVG anders, da Schweigen keine Zustimmung ist und es keine Zustimmungsfiktion gibt (sonst wäre die Zustimmungsfiktion in § 99 III 2 BetrVG überflüssig).