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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1491
    Nevergiveup Avatar von Anne1970
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    Auf der Website der ÄKWL steht das anders.
    Geändert von Anne1970 (08.05.2021 um 18:43 Uhr)
    Wissen macht nichts.



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  2. #1492
    Diamanten Mitglied Avatar von Shizr
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    Ich weiß, dass es so in der Weiterbildungsordnung steht.

    Der geschäftsführende Arzt hat sich aber persönlich schriftlich dahingehend festgelegt, dass Anästhesisten nach dem Facharzt eben nicht noch 18 Monate Weiterbildungszeit absolvieren müssen, "sofern die erforderlichen Kompetenzen also bereits in zusätzlichen 12 Monaten erworben und vom Weiterbildungsbefugten bescheinigt werden" (Originalzitat).

    Wende dich ruhig an Professor Henzler, ich bin sicher, dass er dir unproblematisch diese Mail weiterleiten wird.

    Ich zitiere hier aus einer offiziellen DGAI-Rundmail aus dem letzten November, und die Mail von Dr. Wenning an Prof. Henzler datiert vom 15.10.
    Ich hab mir das nicht aus den Fingern gesogen.



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  3. #1493
    Nevergiveup Avatar von Anne1970
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    Das entscheidet am Ende nicht der Professor und auch nicht die Fachgesellschaft sondern die LÄK ( als Körperschaft öffentlichen Rechts) . Wenn die Kriterien nicht erfüllt sind, wird die Zusatzbezeichnung nach neuer WBO nicht erteilt werden.
    Mag sein, dass er sich auf die alte WBO bezogen hat.
    Am besten/ sichersten ist es, sich persönlich bei dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in zu erkundigen von welchen Kriterien die Zulassung zur Prüfung und die Zusatzbezeichnung abhängt.
    Geändert von Anne1970 (08.05.2021 um 21:20 Uhr)
    Wissen macht nichts.



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  4. #1494
    Ein Huhn auf Reisen... Avatar von Moorhühnchen
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    Zitat Zitat von Anne1970 Beitrag anzeigen
    So können auch Internisten die ZB Intensivmedizin mit Zeiten erwerben, die nach der Facharzt- Prüfung „erworben“ wurden.
    Also ich habe hier eine schriftliche Bestätigung (von Seiten der LÄK), dass eben NICHT nur die Zeit nach der Facharzt-Prüfung anrechnungsfähig ist, sondern die Zeit nach Facharzt-Reife. Das heißt, es ab dem Ausstellungsdatum des Zeugnisses, mit dem man sich für die FA-Prüfung angemeldet hat. Ein kleiner aber feiner Unterschied von mehreren Monaten!

    Kannst Du das bestätigen, Anne?
    Don't be afraid of work - fight it!!





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  5. #1495
    Nevergiveup Avatar von Anne1970
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    Die Zeit gilt nach meinem Wissensstand ab Facharztanerkennung. ( Siehe oben- Stichwort „Mindestanforderungen“). Es sei denn du die Fa-Prüfung wird durch die LÄK ( oder Corona) verzögert. Wenn du einen Vorab-Bescheid der LÄK hast, gilt das natürlich. Einzelfall-Entscheidungen sind immer möglich. Das entscheidet dann die LÄK . Nicht der Weiterbilder und auch keine Fachgesellschaft.
    Erkundige dich bei deiner Ärztekammer: Sachbearbeitung bzw. Rechtsabteilung.
    Geändert von Anne1970 (08.05.2021 um 21:29 Uhr)
    Wissen macht nichts.



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