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1. Ein Arbeitsvertrag darf nicht durch ein Ereignis, wie bspw. eine Facharztprüfung, befristet werden. Zulässig sind nur konkrete zeitliche Befristungen.
2. Muss im konkreten Fall geklärt werden.
3. Soweit ich weiß, ist das nicht möglich. MVZ rechnen genauso wie Praxen ab; sitzfrei heißt nur private Anrechnung.
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Die rechtssichere Quelle ist Dein Arbeitsvertrag. Wenn er nicht unbefristet ist, dann endet er mit dem Abschluss der Weiterbildung (nach meinem Dafürhalten ist das der Tag der erfolgreichen Facharztprüfung) , alternativ wird auch ein Datum "längstens bis..." oder eine andere Formulierung verwendet.
Geht es nur um den Zeitraum? Der kann abweichen (wurde ja schon genannt). Und im privatärztlichen oder BG-Bereich kann man einstellen, was und wie man will.
MVZ sind ein Konstrukt aus dem SGB, somit unterliegen sie Vertragsarztrecht. Somit gilt dann vereinfacht entweder Anstellung auf "Sitz, auch anteilig" oder "zur Sicherstellung".
Privatpraxen (auch größere) sind davon natürlich unbenommen, haben aber id.R. eine andere Rechtsform.
Wenn es nicht in der gleichen Stadt ist, wäre ich mit solch kurzen Stellen vorsichtig, sofern nicht konkret der weitere Ablauf (zum Beispiel Übernahme eines Sitzes) fest vereinbart wurde. Die Chance, daß es nach den sechs Monaten nicht weitergeht, weil die KV ihr Veto eingelegt hat, ist relativ hoch.
?
Zu 90% sind die WB-Verträge bis zum Ende der Weiterbildung (heißt erfolgreiche Facharztprüfung) bzw. Ende des entsprechenden Monats, oder mit ähnlichen Formulierungen, versehen. Daß ein Vertrag auf z.B. 60 Monate Weiterbildung ausgestellt wird, ohne Rücksicht auf eine FA-Prüfung, dürfte wohl die Ausnahme im Nicht-Uni-Umfeld sein.
"An allem Unfug, der geschieht, sind nicht nur diejenigen schuld, die ihn begehen, sondern auch die, die ihn nicht verhindern"
Erich Kästner, "Das fliegende Klassenzimmer"