Also uns hat man bei Promotionsbeginn gesat, dass die Uhr ab Beginn der Promotionsvereinbarung anfängt zu ticken, egal ob man als Student angestellt ist oder nicht.
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In welchem Bundesland soll sich das denn zugetragen haben?
Ob und wann du die Promotion anfängst ist vollkommen irrelevant. Du bist ja vorher i.d.R. nicht als wissenschaftlicher Mitarbeiter irgendwo an der Uniklinik beschäftigt, sondern allenfalls als SHK. Die 5 Jahre beginnen mit dem ersten Arbeitsvertrag und zählen auch nur in der Zeit, in der du da beschäftigt bist (z.B. 3 Jahre Uniklinik, 2 Jahre städtisch, danach kannst du noch 2 Jahre als FA an die Uni, aber dann muss der Titel da sein). Zumindest in NRW.
Sorgt halt dafür, dass teils extrem fähiges Personal abwandert, weil die Diss nix ist. Andererseits kann man so die Assistenten auch gut zwingen, in der eigenen Abteilung ne schlecht betreute Diss annehmen zu müssen, weil diese Kündigungsandrohung immer da ist. Spart man sich aber z.B. auch alles, wenn man in Ö studiert hat, zumindest in NRW zählt der Dr. med. univ. als ausreichend.
Also uns hat man bei Promotionsbeginn gesat, dass die Uhr ab Beginn der Promotionsvereinbarung anfängt zu ticken, egal ob man als Student angestellt ist oder nicht.
Wurde bei uns nicht so gesagt und wäre auch spannend. Bei einer abgebrochenen Promotion mit Vertrag und allem, die ich hatte, würde ich demnach jetzt schon dagegen verstoßen und hätte nie mit der ärztlichen Tätigkeit anfangen dürfen. ^^
Klar darfst du ärztlich tätig werden, nur muss die Uni dann nach Ablauf des Zeitraums deinen Vertrag entfristen. Der Zeitraum nach Abbruch der Diss dürfte aber auch nicht mitzählen.
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In NRW. Ob und wann man mit der Promotion beginnt ist hierbei sehr relevant. Ob und in welcher Form man dabei angestellt ist, spielt hingegen keine Rolle. Es zählt der Zeitpunkt, zu dem das Promotionsvorhaben vereinbart wurde. Inwieweit das in deinem individuellen Fall nachweisbar ist, ist natürlich eine andere Sache. Und wie immer: Wo kein Kläger, da kein Richter ;)