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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #16
    One probe to rule 'em all Avatar von MissGarfield83
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    Zitat Zitat von test Beitrag anzeigen
    Wen und wofür?
    Versicherungsbetrug - und den Kollegen der ihn begeht. Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ...



  2. #17
    Banned
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    Zitat Zitat von MissGarfield83 Beitrag anzeigen
    Versicherungsbetrug - und den Kollegen der ihn begeht. Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ...
    Blödsinn. Würde mich sehr wundern, wenn wegen so einem Fall mit der PKV oder der BU jemals ein Arzt in Deutschland die Approbation verloren hätte, bzw. halte ich für ausgeschlossen.

    Prinzipiell ist das Risiko, dass soetwas auffliegt, vor allem dann gegeben, wenn man den arzt schon vorher wegen anderen dingen besucht hat und dies bei der pkv/bu angibt oder wenn man den arzt danach noch mal besucht und dass über die pkv abrechnet bzw. das für die BU relevant wird. Sprich: man müsste die untersuchung von einem arzt durchführen lassen, den man vorher und nachher kein zweites mal besucht hat und besuchen wird. Dann ist die chance, dass es auffliegt, wenn man sich nicht sehr dumm verhält, extrem klein.

    Machen sollte man sowas natürlich trotzdem nicht, weil es eben letztlich schon Betrug ist.



  3. #18
    One probe to rule 'em all Avatar von MissGarfield83
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    Der Kollege der wegen Steuerhinterziehung seine Approbation verlor dachte auch das ist alles Blödsinn ...

    https://www.aerzteblatt.de/archiv/14...Steuervergehen

    Darin heisst es :

    "Strafrechtliche Verfehlungen eines Mediziners können die Unwürdigkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1, S. 1, Nr. 2 Bundesärzteordnung (BÄO) begründen und den Widerruf der Approbation zur Folge haben. Das Tatbestandsmerkmal der Unwürdigkeit konkretisiert das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dahingehend, „dass derjenige Mediziner unwürdig ist, der ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und der daher nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung des Berufes unabdingbar nötig ist“."

    Also wie du sagst ist es Betrug - wenn es verfolgt wird kann es dich neben einer strafrechtlichen Konsequenz auch die Approbation kosten. Sollte man wissen.

    Auch wenn das Verwaltungsgericht Augsburg in der Steuerhinterziehung kein berufsunwürdiges Verhalten sah und das Berufsverbot aufhob, kannst du dir bei nem Betrug nicht sicher sein.

    Der VGH Bayern entschied auch hier anders :
    https://www.zmk-aktuell.de/managemen...ung__6040.html
    Geändert von MissGarfield83 (14.07.2019 um 20:39 Uhr)



  4. #19
    verfressen & bergsüchtig Avatar von Evil
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    Zitat Zitat von OhDaeSu Beitrag anzeigen
    Was der Arzt verschlüsselt, wird in den Gesundheitsfragen nicht abgefragt. Mithin gilt eine dabei nicht angegebene, aber bei der Krankenkasse ohne Wissen des Patienten abgerechnete (Fehl)diagnose nicht als vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung. Sicherlich können an einen approbierten Arzt aber höhere Ansprüche gestellt werden, was die Aufarbeitung der eigenen Gesundheitshistorie angeht. Somit erniedrigt sich im Streitfall die Schwelle, ab der Vorsatz oder Arglist angenommen werden muss.
    Das ist nicht korrekt, denn in den Anfragen wird regelmäßig nach sämtlichen Behandlungsanlässen und Diagnosen gefragt. Ich fülle die Dinger regelmäßig aus.
    Weil er da ist!
    George Mallory auf die Frage, warum er den Everest besteigen will



  5. #20
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    Anzugeben ist, wonach der Versicherer in Textform fragt. Und welche Gesellschaft ist das, die nach den vom Hausarzt an die Kasse übermittelten Diagnosen fragt?

    Wenn der Hausarzt bspw i.R. einer Laborkontrolle eine latente Hypothyreose feststellt, die jedoch keine Beschwerden verursacht und dementsprechend auch nicht Anlass der Konsultation war, und diese kodiert und abrechnet, ohne dass der Patient Kenntnis hiervon erlangt, so muss derselbe sie bei Abschluss der BUV auch nicht angeben. Wie auch, er weiß ja nichts davon. Damit begeht er weder fahrlässig noch vorsätzlich eine VVA.

    Natürlich ist es schön, wenn man solche Missverständnisse von vornherein vermeidet, denn im Leistungsfall ist die Beweisführung im besten Fall lästig, oft aber sehr schwierig. Das trifft, wie gesagt, umso mehr auf Ärzte zu, die sich idR nicht mit einem "Alles ok" vom Hausarzt abspeisen lassen, während der fröhlich auf der Tastatur klimpert. Glaubhaft abstreiten lässt sich die Kenntnis über gewisse Umstände nach übermäßiger Einsichtnahme in Krankenakten dann aber nicht mehr so gut...

    Aber hier ist ja eh jeder Experte für alles, ihr macht das schon.



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