Um dauerhaft 3,5 überschreiten zu können, musst du der Rechtssprechung entsprechend auch eine außergewöhnliche Qualität oder einen besonderen Aufwand leisten bzw. darlegen können.
"Auf vorformulierte Honorarvereinbarungen, die nicht ausgehandelt werden, sind die Kontrollbestimmungen für allgemeine Geschäftsbedingungen anwendbar. Der Arzt muss ein berechtigtes Interesse an der Überschreitung des Gebührenrahmens darlegen können. Die Rechtsprechung nimmt dies an, wenn der Patient Leistungen von außergewöhnlicher Qualität oder mit einem besonderen Aufwand in Anspruch nimmt. Denn dann besteht kein schützenswertes Interesse daran, diese Leistungen nur in dem vom Normgeber vorgegebenen „üblichen“ Rahmen, also dem einfachen bis 3,5-fachen Steigerungssatz vergütet zu bekommen. Eine herausragende akademische Qualifikation des Arztes allein stellt keinen Rechtfertigungsgrund für die Überschreitung des Gebührenrahmens dar."
Ein besonders geschäftstüchtiger Zahnarzt hat das bei mir mal mit Faktor 7,5 versucht. Anschließend die Rechnung (und Behandlungsdokumentation diesbezüglich) geändert. Hab das ganze dann an die Zahnärztekammer und die Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität in Bochum übergeben und afaik hatte der Verband der PKV mehrere ähnlich gelagerte Fälle von dem Herren vorliegen.
Weiß nicht wie das ganze für ihn ausgegangen ist. Vermutlich darf er weiter praktizieren, aber so eine Praxisdurchsuchung durch die Schwerpunktstaatsanwaltschaft ist glaube ich eher als ungeil zu bezeichnen.