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Anteilig auf jeden Fall. Die stehen einem zu und sollte man auch nehmen (statt auszahlen).
Schau mal was im Vertrag steht...
Die KV hat beispielsweise den Passus so aufgenommen
§ 13 Urlaub
1. Der/Die Angestellte hat Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 20 Arbeitstage pro Jahr, wobei Samstage, Sonn- und Feiertage nicht als Arbeitstage gelten.
2. Über den gesetzlichen Anspruch hinaus werden dem/der Arbeitnehmer/in weitere … Tage bezahlter Jahresurlaub gewährt.
Die Übertragung arbeitsfreier übergesetzlicher Tage in das folgende Kalenderjahr ist nur mit Zustimmung des/der Arbeitgebers/in möglich; ein Ausgleich für nicht in Anspruch genommene übergesetzliche Urlaubs- und/oder Fortbildungstage findet nicht statt.
3. Die Festlegung des Urlaubs erfolgt auch unter Berücksichtigung der Wünsche des/der Angestellten und den Interessen des/der Arbeitgebers/in. Urlaubsabwesenheiten werden rechtzeitig im Voraus abgestimmt.
4. Bei Beginn oder Ende der Beschäftigung während eines Kalenderjahres ist der Urlaub zeitanteilig zu gewähren. Der Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach einer sechsmonatigen Tätigkeit des/der Angestellten.
5. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Geändert von Holthusen (02.08.2022 um 08:52 Uhr)
Ich bin kein Jurist, aber ja, ich würde das in der Tat so verstehen.
Der Anspruch auf Teilurlaub wird im § 5 BUrlG festgelegt. Diese Vorschrift ist nach § 13 durch einen Tarifvertrag abdingbar. Der Arbeitnehmer müsste hier also ggü. dem Gesetz tatsächlich schlechtergestellt werden können.
Aber warte mal ab, ob Autolyse was dazu schreibt.
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diese kv muster verträge sind zu AG freundlich, typisch