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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #21
    Registrierter Benutzer
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    Glück auf, als Lehrer für Pflegeberufe darf ich versichern das nach dem geltendem Krankenpflegegesetz ( einschl. der letzten Novelierung ) keinerlei rechtliche Handhabe bezgl. der Aberkennung des Pflegeexamens besteht, sollte dies durch die ärztl. Approbationsordnung anderweitig geregelt sein, ist mir dieses nicht bekannt.

    Da ich auch als Betriebsratsmitglied im KH beschäftigt bin und somit auch ehemalige KollegenInnen, die während Ihres gesamten Studium`s Teilzeit im Hause weiterbeschäftigt sind betreue, ist aus der Sicht des BR lediglich die auf eine Besoldungsgruppe bezogene Tätigkeit rechtlich bindend.( Ausnahmen gelten nur in den schwammigen Bereichen die die sog. Notkompetenz betreffen)...es gab ja Zeiten da hätte die Häuser gern ärztliches Personal in der Gruppierungsgruppe einer Pflegekraft eingestellt und in Form einer Ambulanz,- o. Intensivpflegekraft zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen....pflegerische Betreuung und ärztliche Erstversorgung...könnte Ula Schmidt aber gefallen also nicht laut weiterdenken, also aus Sicht der Pflege und des BR gibt es keinerlei Gründe einer schlieslich gut ausgebildeten Pflegekraft bloss aufgrund Ihrer beruflichen Fortentwicklung das Staatsexamen zu entziehen...und die gilt auch für mehrere meiner Person bekannten Kliniken.



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  2. #22
    Kognitive Sollbruchstelle Avatar von Sebastian1
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    Hi Lehrkörper,

    danke für das Statement. Dass es im KrPflG nicht geregelt ist, wussteich noch irgendwo im Hinterstübchen (irgendwann musste ich mir das ja für mein Pflegeexamen auch mal durchlesen ),
    wenn also eine solche regelung existiert, dann an anderer Stelle.
    Wenn ich mich nicht _sehr_ irre, dann steht es auch nicht in der ÄAppO. Bliebe also die Bundesärzteordnung (oder wie sie noch hiess), sonst fiele mir nix mehr ein. Da mich da ja selbst betrifft und es mich schon interessiert,m werd ich mich jetzt einfach mal schlau machen, ob eine solche Regelung existiert oder auch nicht und dann das Ergebnis hier posten.

    Gruß,
    Sebastian



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  3. #23
    Der mit dem Elch tanzt
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    Hej !

    Naja, dann scheint das ja doch Humbug zu sein (wie soviele Gerüchte in der bunten Medizinerwelt ...) mit der Aberkennung des KP-Examens nach Erhalt der Approbation; denn für das KP-Examen ist nunmal das KP-Gesetz zuständig & wenn's da nicht drinne steht wird's wohl so sein - hätte mich auch gewundert, denn auch wenn unsere Bürokraten komplizierte Menschen mit vielen, teilweise schwer anchzuvollziehenden Gedanken sind muß das ja nicht immer die absurdesten Auswüchse annehmen.
    Daß wir in der Medizin irgendwie ein Talent zu haben scheinen Alles immer so negativ wie nur irgendwie möglich zu sehen ist dagegen ein mich immer mehr beeindruckendes Phänomen - es werden sich sicher Kollegen finden lassen, die sich NIE davon abbringen lassen werden, daß man das KP-Examen doch los wird nach Erhalt der Approbation. Denn es könnte ja sein ...

    Genug der bösen Kommentare für heute !
    Kolja



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  4. #24
    Kognitive Sollbruchstelle Avatar von Sebastian1
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    Vorstelen kann ichmir, wie gesagt, dass so etwaseben NICHT im KrPflG sondern in den Berufsvorschriften für Ärzte geregtelt wird.
    Ich habe eine Anfrage ans BMGS gestellt, mal schaun, was diemir da mitteilen. Antworten dauern da für gewöhnlich ein wenig (~2 Wochen), aber wenn ich eine bekomme, werde ich sie gerne hier veröffentlichen.

    Gruß,
    Sebastian



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  5. #25
    Der mit dem Elch tanzt
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    Wie war das gleich mit dem Pessimismus ?!? Es könnta ja doch schlimmer kommen ...

    Kolja



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