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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
    Diamanten Mitglied Avatar von Colourful
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    Ich bin sooooo alt.
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    @Gloria
    Echt, so streng haben die das gehandhabt? Wir hatten so viele Ärztinnen, die länger als 2 Jahre gestillt haben, da wäre das nicht realistisch gewesen.



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  2. #7
    Registrierter Benutzer
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    Zitat Zitat von Colourful Beitrag anzeigen
    @Gloria
    Echt, so streng haben die das gehandhabt? Wir hatten so viele Ärztinnen, die länger als 2 Jahre gestillt haben, da wäre das nicht realistisch gewesen.
    Hehe ja - aber ging eher drum, dass die Kolleginnen dann keine Dienste machen *durften*, sehr zu ihrer Freude natürlich



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  3. #8
    Platin Mitglied
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    Zitat Zitat von GloriaSchmidt Beitrag anzeigen
    Hehe ja - aber ging eher drum, dass die Kolleginnen dann keine Dienste machen *durften*, sehr zu ihrer Freude natürlich

    Bei uns darf man laut Gefährdungsbeurteilung alles außer zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten. Ich nutze das momentan, bin aber noch unsicher, ob ich analog zur Schwangerschaft Ausgleichszahlungen fordere oder nicht… weil K2 ja auch schon 2 ist, und es wohl eine rechtliche Grauzone ist..nicht dass ich dann plötzlich Nächte machen muss, das ginge einfach noch nicht..
    Geändert von Herbstblume90 (02.02.2023 um 17:49 Uhr)



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  4. #9
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    Ich habe beim 2. Kind nach 9 Monaten Elternzeit wieder klinisch gearbeitet und stillend eine Ausgleichszahlung für Dienste bekommen. Eine Arbeitsplatzbegehung wie in der Schwangerschaft fand aber nicht statt. Das Mutterschutzgesetz sagt dazu:

    „ Individuelles teilweises Beschäftigungsverbot nach der Entbindung
    Auch nach der Geburt kann ein individuelles teilweises Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, wenn Frauen in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig sind. Sie dürfen dann nicht zu den ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeiten herangezogen werden. Die verminderte Leistungsfähigkeit muss im Zusammenhang mit der Mutterschaft stehen. Auch in diesem Fall ist die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses erforderlich, das den Grad der geminderten Leistungsfähigkeit und die Art der zulässigen Arbeiten ebenso wie die Dauer des Beschäftigungsverbotes möglichst genau und allgemein verständlich angibt. Entsprechende
    individuelle Beschäftigungsverbote sind in der Regel bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten nach der Geburt möglich.
    Ist die Frau arbeitsunfähig krank, wird sie dagegen auch in diesem Fall krankgeschrieben.“

    https://www.bmfsfj.de/resource/blob/...datei-data.pdf



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  5. #10
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    Zitat Zitat von Herbstblume90 Beitrag anzeigen
    Bei uns darf man laut Gefährdungsbeurteilung alles außer zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten. Ich nutze das momentan, bin aber noch unsicher, ob ich analog zur Schwangerschaft Ausgleichszahlungen fordere oder nicht… weil K2 ja auch schon 2 ist, und es wohl eine rechtliche Grauzone ist..nicht dass ich dann plötzlich Nächte machen muss, das ginge einfach noch nicht..
    darf ich fragen, wie das ausgegangen ist? bedeutet, dass du seit 2 Jahren keine Nachtdienste mehr machst (und bisher noch keine Ausgleichszahlungen dafür erhalten hast?) man soll ja bei bedarf auch bis zu 1 Stunde täglich zum abpumpen/stillen erhalten (innerhalb der ersten 12 Lebensmonate).

    mir grauts schon... wenn ich das bei uns durchsetze wird mich der Chef und vermutlich andere aus dem Team noch mehr hassen.



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