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  1. #4751
    Ldr DptoObviousResearch
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    Penetrierende rechtsventrikuläre Verletzung(landläufig auch unter Messerstich bekannt) mit IVC-Beteiligung.
    Zitat Zitat von Evil
    Im Zweifel ist für einen Kardiologen eine Koro immer indiziert.



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  2. #4752
    searching for knowlegde Avatar von Thunderstorm
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    Mal eine doofe Frage: ich bin gerade im Vorklinikbereich über folgende Regelung gestolpert: Für freiwillige Praktika (Orientierungspraktika und ausbildungs- bzw. studienbegleitende Praktika) bis zu drei Monaten gilt kein Mindestlohn. Dauert ein solches Praktikum länger als drei Monate, fällt es komplett unter den Mindestlohn und ist ab dem ersten Tag mit dem Mindestlohn zu vergüten. Das gilt sowohl, wenn das Praktikum von vornherein länger als drei Monate dauert, aber auch, wenn ein auf drei Monate befristetes Praktikums über drei Monate hinaus verlängert wird.
    Quelle: http://www.der-mindestlohn-gilt.de/m...ei-monate.html
    Müsste da das PJ nicht auch drunter fallen?
    be strong - you never know who you are inspiring the light of truth ever wins A‘ohe hana nui ke alu ‘ia







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  3. #4753
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    Das PJ (und eigentlich auch Famulatur und KPP) sind aber keine freiwilligen Praktika, sondern Bestandteil des Studiums. Und als solche müssen sie nicht vergütet werden.

    Hier nachzuklicken: http://www.der-mindestlohn-gilt.de/m...DB3EC672A1ABFB
    Geändert von Kandra (07.04.2015 um 10:51 Uhr)



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  4. #4754
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    Es wäre aber interessant für Krankenpflegepraktikum - wenn man es zB vor dem Studium ableistet und eben länger als drei Monate... sollte der Gesetz gelten.



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  5. #4755
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    Da wäre die Frage wann die "Freiwilligkeit" beginnt. Gleich am Anfang, wenn man freiwillig 4 statt 3 Monate macht oder erst nach Ablauf der 3 Pflichtmonate.



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