Da solltest du mal in der Promotionsordnung deines Vertrauens nachlesen. ;)Zitat von eatpigsbarf
Und kann man sich den "Dr." wirklich in den Perso schreiben lassen? Ist ja kein Bestandteil des Namens in Toitschland.
Da solltest du mal in der Promotionsordnung deines Vertrauens nachlesen. ;)Zitat von eatpigsbarf
Und kann man sich den "Dr." wirklich in den Perso schreiben lassen? Ist ja kein Bestandteil des Namens in Toitschland.
Doch, es sit Bestandteil des Namens, der Prof ist es nicht
... Und wenn ich es in der Promotionsordnung meines Vertrauens nachlesen könnte, würde ich die Frage hier nicht posten... Auf die Idee war ich nämlich schon längst gekommen, habe dazu in dem Wisch aber nix gefunden :-/Zitat von jofo.
Nenn' mich Bambi - aber erschiess nicht meine Mutti!
Da kommt wieder die Sekretärin mit ihrer typisch deutschen, gründlichen Ausbildung in mir raus:Zitat von jofo.
Der Doktortitel IST Bestandteil des Namens.
Der Titel Professor ist lediglich Berufsbezeichnung, KEIN Titel!
Daisy, in deren Prüfung es damals Bestandteil war, Adressfelder DIN-gerecht auszufüllen:
Herrn Prof.
Dr. Fitschepup
...
...
...
Es ist einfacher, ein Loch zu graben, als einen Turm zu bauen
Auch weiterhin gilt: "Krisen müssen draußen bleiben!"
Zitat:
Zitat von Hoppla-Daisy
Der Doktortitel IST Bestandteil des Namens.
Der Titel Professor ist lediglich Berufsbezeichnung, KEIN Titel!
So habe ich das auch mal gelernt: Der "Dorktor" werde erarbeitet, er sei Namensbestandteil und könne nicht aberkannt werden. Der Titel Professor sei eine Amtsbezeichnung, daher kein Namensbestandteil (also kein Eintrag im Personalausweis) und dürfe nach Aufgabe des Amts eigentlich auch nicht mehr geführt werden.
In Wikipedia steht, der "Doktor" sei zwar kein Namensbestandteil, könne aber im Personalausweis eingetragen werden:
>Zu beachten ist, dass der Doktorgrad nach Vorlage der Promotionsurkunde nur in der fachunbezogenen Bezeichnung DR (ohne Punkt) / Dr. h.c bzw. Dr. E.h eingetragen wird.<
Zitat von Wikipedia Der Doktorgrad ist kein Bestandteil des bürgerlich-rechtlichen Namens (Namenszusatz) wie etwa ehemalige Adelstitel oder Adelsbezeichnungen (der 'Doktor' ist ein akademischer Grad, kein "Titel"). Unklar ist, nach Auffassung von Juristen, in diesem Punkt nur das zivilrechtliche Schrifttum. Zwar wird auch hier überwiegend der Rechtsprechung gefolgt, es gibt jedoch auch die Auffassung, "akademische Titel" gehörten zum Namen bzw. seien Namensattribute. Zu Irritationen kann dabei auch der Umstand beitragen, dass der Doktorgrad als einziger akademischer "Titel" in einen Pass und Personalausweis eingetragen werden kann. Das deutsche Personalausweis- und Passgesetz (PersAuswG § 1, PaßG § 4) behandelt den Titel aber ebenfalls nicht als Namenszusatz, da in diesem Fall eine spezifische Regelung nicht notwendig gewesen wäre. Zu beachten ist, dass der Doktorgrad nach Vorlage der Promotionsurkunde nur in der fachunbezogenen Bezeichnung DR (ohne Punkt) / Dr. h.c bzw. Dr. E.h eingetragen wird. Da der "Doktortitel" kein Namenszusatz ist, kann aus § 12 BGB (Namensrecht) nicht abgeleitet werden, die Nennung des "vollen Namens" müsse auch die Nennung des "Doktortitels" umfassen.
Professur (von lat. profiteri, „öffentlich bekennen“, „vortragen“) bezeichnet in Deutschland eine Stelle im Lehrkörper an einer Hochschule. In Deutschland ist die Amtsbezeichnung des Inhabers einer Professur Professor. Ein Professor ist daher in der Regel beamteter Wissenschaftler an einer Hochschule (auch: Hochschullehrer).
Geändert von actin (05.12.2006 um 08:54 Uhr)