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  1. #121
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    Zitat Zitat von rate mal
    NEIN. Das Unterlassen einer lebensverlängernden Maßnahme ist KEINE aktive Sterbehilfe.
    Richtig. Das gilt auch nach BGH als passive Sterbehilfe *wenn* die entsprechenden Umstände vorliegen.

    Wenn sich der Patient eindeutig gegen Rea und Intubation ausgesprochen hatte, hatte er damit implizit auch die Beatmung abgelehnt. Die Intubation erfüllt schließlich keinen Selbstzweck, sonden dient der Beatmung.
    Das ganze Problem ist, dass sich mit Kaddels Angaben dieser Fall nicht entscheiden lässt, denn diese sind so allgemein, dass sich da eine Eindeutigkeit nicht ableiten lässt.
    Denn es ist hier eminent entscheidend, WAS der Pat spezifisch in seiner Verfügung festgehalten hat und wie man die Prognose nun beurteilt.
    Ist man sich sicher und kann das realistisch darstellen, dass er es nicht packen wird, dann würde man vermutlich extubieren dürfen, WENN er das sinngemäss so verfügt hat.
    Ist man sich da nicht sicher - wirds schwierig, aber nicht unlösbar, denn dann darf man versuchen den *mutmasslichen* Willen des Pat zu erfahren.
    Allerdings werden dann die Kriterien strenger. Erhalt des Lebens steht immer an erster Stelle, *darf* aber übertreten werden unter manchen Bedingungen.
    Für den Fall, dass eine Patientenverfügung das Unterlassen von Maßnahmen bei einer Erkrankung vorsieht, die noch nicht in ein Stadium des unumkehrbaren tödlichen Verlauf getreten ist, das Befolgen der Patientenverfügung aber zum Tod führen würde obwohl noch realistische Aussichten auf Heilung bestehen, ist nach derzeitiger Rechtslage die Patientenverfügung für einen Betreuer/Bevollmächtigten nicht zwingend verbindlich, wenn der Wille des Patienten für die konkrete Behandlungssituation nicht eindeutig und sicher festgestellt werden kann (BVerfG 1 BvR 618/93, Beschluss vom 2. August 2001).

    Im Fall, dass der Wille nicht eindeutig und sicher festgestellt werden kann, liegt es also im Ermessen des Betreuers bzw. des Bevollmächtigten, zu entscheiden, ob eine Behandlung abgebrochen oder fortgesetzt wird, und zwar unabhängig davon, in welchem Stadium sich die Krankheit befindet. Hat das Gericht Kenntnis von einer Bevollmächtigung, darf es auch dann keinen Betreuer bestellen, wenn der Betroffene mittels Patientenverfügung lebensrettende Behandlungen ausschließt (BVerfG 1 BvR 618/93).
    "Lassen sich auch bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung konkrete Umstände für die Feststellung des individuellen mutmaßlichen Willens des Kranken nicht finden, so kann und muß auf Kriterien zurückgegriffen werden, die allgemeinen Wertvorstellungen entsprechen. Dabei ist jedoch Zurückhaltung geboten; im Zweifel hat der Schutz menschlichen Lebens Vorrang vor persönlichen Überlegungen des Arztes, des Angehörigen oder einer anderen beteiligten Person. Im Einzelfall wird die Entscheidung naturgemäß auch davon abhängen, wie aussichtslos die ärztliche Prognose und wie nahe der Patient dem Tode ist: je weniger die Wiederherstellung eines nach allgemeinen Vorstellungen menschenwürdigen Lebens zu erwarten ist und je kürzer der Tod bevorsteht, um so eher wird ein Behandlungsabbruch vertretbar erscheinen (vgl. BGHSt aaO S. 250)." - BGH 1 StR 357/94[3]

    Zitat Zitat von Wiki
    Passive Sterbehilfe (bewusstes Sterbenlassen) - nach juristischer Auffassung nicht immer[3] oder nie[1] passive Sterbehilfe - nennt man die Unterlassung lebensverlängernder Maßnahmen bei Schwerkranken oder Unfallopfern, bei denen keine Hoffnung auf Besserung mehr besteht.

    Hierzu zählt das Einstellen von lebenserhaltenden Maßnahmen wie z. B.:
    Abbruch von künstlicher Ernährung, Flüssigkeitszufuhr oder Medikamentengaben,
    Abbruch von Beatmung oder Intubation,
    Abbruch von Dialyse,
    Abbruch von Reanimation nach einem Unfall vor Eintritt des Hirntodes.

    Diese Form der Sterbehilfe ist strafgesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, jedoch durch richterliche Rechtsfortschreibung hinreichend geklärt (z. B. durch Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Juni 2005, XII ZR 177/ 03).
    Bevor wir uns hier die Köpfe heissreden, einmal bitte den Wiki Artikel ganz durchlesen, besonders das Kap "Passive Sterbehilfe" mit allen wenns und abers, insbesondere auch "mutmasslicher Wille des Patienten".
    Besonders die Grundsatzentscheidungen des BGH sollte man sich Wort für Wort internalisieren. Die sind übrigens auch alle sämtlich im Web zu finden.

    http://de.wikipedia.org/wiki/Sterbeh...ve_Sterbehilfe

    gruss, Avalanche
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  2. #122
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    Zitat Zitat von actin
    Die Feigheit der Mediziner, die aus Angst vor dem Staatsanwalt den Willen von Patienten missachten, ist der Grund dafür, dass der Anteil der Bevölkerung, der die Zulässigkeit aktiver Sterbehilfe fordert, immer größer wird.
    Da Sie ja mutiger sind: toben Sie doch ihre narzisstische Kränkung mal in einem Juristenforum aus. Kann nur sein dass Sie bei GG Art 2 Nr 2 Satz 1 schon zu Ende getobt werden.

    Im übrigen: Der Wille des Gesetzgebers spiegelt den Willen des Volkes in einer Demokratie und dies solange, bis der geänderte Volkswille zu einer geänderten Gesetzeslage führt. Bsp: § 218.
    Was Sie verlangen ist im Grunde verfassungswidrig und Rechtsbruch, nur damit *ihrem* Willen genüge getan wird. Nun, so funktioniert das gottseidank noch nicht.

    gruss, Avalanche
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  3. #123
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    Zitat Zitat von Avalanche
    Ich hätte sie schlafen gelegt und abgewartet und sie sterben lassen.
    Genau das war mein erster Gedanke. Nur: genauso habe ich vor 2 Jahren meinen Hund von seinen Leiden befreit. Ich dachte mir dann, diese Frau ist aber nicht mein Hund... zumal sie auf Ansprache und Fragen trotz der fortgeschrittenen Pflegebedürftigkeit adäquat reagiert hat.

    Zitat Zitat von Avalanche
    Was dem Mann da passiert ist, kann ihm jederzeit wiederpassieren, solange die PEG abgelehnt wird.
    Eben drum standen wir fünf Minuten und konnten uns nicht wirklich entscheiden. Bauchschmerz, ganz viel Bauchschmerz.

    Die Patientin wurde heute morgen extubiert, der Mann saß weinend in meinem Zimmer und willigte in die PEG ein. Diese Entscheidung werde ich wieder so treffen; vor allem, wenn ich das Gefühl habe, die Gehirnzellen des Patienten arbeiten noch in die richtige Richtung. Allerdings hoffe ich primär, dass ich nicht so schnell wieder in eine derartige Situation gerate. Was hätte ich bei einer fortgeschrittenen Tumorerkrankung gemacht oder einem Selbstmörder? Es läuft mir echt kalt den Rücken hinunter, wenn ich mir überlege, dazustehen und beim Sterben zuzusehen?
    ICD-10: F18.2 Abhängigkeit von Flugzeugkleber.



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  4. #124
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    hat sich erledigt
    Geändert von actin (22.02.2008 um 01:01 Uhr)



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  5. #125
    Kognitive Sollbruchstelle Avatar von Sebastian1
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    Das ist aber ein ganz anders gelagerter Fall, der aus deinem ersten Posting so nun wirklich nicht zu erahnen war, mit dem vorigen Beispiel hier aber nicht wirklich vergleichbar.



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