teaser bild
Seite 3 von 3 ErsteErste 123
Ergebnis 11 bis 12 von 12
Forensuche

Thema: Zwangs-OP

Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #11
    Diamanten Mitglied Avatar von hobbes
    Mitglied seit
    09.05.2002
    Ort
    n/n
    Semester:
    n/n
    Beiträge
    1.457
    Original geschrieben von Neanderthal_Man
    Krasseres Beispiel: Ein Triebtäter, der in Serie mehrere Kinder vergewaltigt hat, wird ja auch nicht "Zwangs"-Sterilisiert oder ähhh, sagt man Testektomiert?
    Orchiektomie heisst das Ding. Nein nicht das ist sicherlich nicht mehr der Fall. Will heissen, dass das früher durchaus durchgeführt wurde, inbesonders bei Geistesbehinderten. In Schweden wurden Kommunisten zur Zeit des kalten Krieges einer Kommissurenfasertrennung (o.ä.?) unterzogen. Diese Zeiten sind zum Glück vorbei.
    hobbes



    MEDIsteps - Verringert Bürokratie deiner ärztlichen Weiterbildung - [Klick hier]
  2. #12
    Gold Mitglied
    Mitglied seit
    27.09.2002
    Beiträge
    305
    Also: Ich darf in einer Akutsiuation jemanden zu seinen Glück zwingen, obwohl er voll einwilligungsföhig ist! (und meine infos korrekt...)
    Wenn Du dir eine teure Haustür gekauft hast und Dir brennt Deine Bude nur etwas und Du sagst Dir im vollbesitz Deiner geistigen Kräfte: der Schaden durch das Feuer ist geringer als die Kosten der Tür, darf ich selbst als Privatman trotzdem die Tür aufbrechen und dein Feuer löschen, und brauche die NICHT zu bezahlen: die Rechstgrundlage dafür bildet die folgende feststellung: Ich handle zwar gegen Deinen Willen aber zu Deinen Gunsten und damit gilt das Bürgerliche Getzgebung mit folgenden §§§: gechäftsführung ohne Auftrag", "Geschäftsführung gegen den Willen" und "Geschäftführung zur Gefahrenabwehr" und ich glaube bin mir aber nicht sicher das auch die Gesunheitsfürsoge ein Geschäft in diesem Sinne ist, also bist Du zwar voll einwilligunsfähig bist aber nur aufgrund des mangelden Fachwissens nicht in der Lage dieses Geschäft zu führen, und ob Du das nötige Fachwissen hast darüber entscheide ich als Arzt, d.h. wenn Deine Entscheidung !offenkundig nur! auf mengeldes Wissen zurückzuführen ist, und davon auszugehen ist dass ein sog. Objektiver Dritter der Heilbehandlung zugestimmt hätte, wenn er alle fakten hätte, dann ist eine solche Entscheidung unwirksam.

    Dies gilt aber nur für akute Fälle also eher die Blutung als der Tumor,
    Zur Gefahrenabwehr: Gefahr im Verzuge d.h. die Zeit muss die kritische Komponente sein und es muss ein schwerer und nicht anders abzuwendender Schaden für Leib, Leben, Gesundheit oder andere hohe Rechtsgüter nach der (( mit der (der Gefahrensitation Sitation) angemessen Sorgfalt durchgeführten)) Inaugenscheinahmne zu erwarten sein, und die Entscheidun der zuständiegen !!!Oberigkeit!!! (Bismarks JuristenDeutsch hat die Demokratie in Deutschland noch nicht bemerkt zu haben) kann wg des Zeitdrucks nicht abgewartet werden.



    MEDIsteps - Verringert Bürokratie deiner ärztlichen Weiterbildung - [Klick hier]
Seite 3 von 3 ErsteErste 123

MEDI-LEARN bei Facebook