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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #21
    Diamanten Mitglied Avatar von Relaxometrie
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    In dem betreffenden Krankenhaus sollte GANZ DRINGEND die gesamte Logistik analysiert und optimiert werden, statt einen einzigen Schuldigen zu suchen. Wenn man das liest, bekommt man echt Plaque!!!
    Aber auch jeder einzelne in dem Haus (und nicht nur dort) sollte ein sicheres Überprüfungssystem entwickeln und konsequent verfolgen. Ist das mangels Zeitdruck nicht möglich, ist die Verwaltung echt mal dran. Dann müssen die halt alle mal in den Knast. Mannonman, es ist unerträglich in unseren kranken Häusern.



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  2. #22
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    Zitat Zitat von alex1 Beitrag anzeigen
    Da "das System" nie in einem Gericht für schuldig erklärt werden kann und wir das System nicht ändern können, müssen wir für unsere Arbeit auch Verantwortung übernehmen.
    Es geht nicht um das System. Ein abstraktes System ist nie schuld, schuld sind Menschen, die in diesem System die Anweisungen geben und somit die Verantwortung tragen. In diesem Fall ist es der Verwaltungschef. Und den kann man vor Gericht sehr wohl belangen, leider hat sich diese Ansicht noch nicht durchgesetzt.



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  3. #23
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    Bin noch Medizinstudent in der Klinik. Habe ich es gerade richtig verstanden, dass der Strafbefehl erst in den letzten Wochen reingeflattert kam? (also 3 Jahre zwischen Todesfall und Strafbefehl)

    Was für berufsrechtliche Konsequenzen kann sowas haben? Berufsverbot? Was für ein Strafmaß hat der Kollege zu erwarten? Übernimmt bei Geldstrafen ggf. die Haftpflicht-Versicherung die Kosten? Wenn ich nachdenke, wie schnell Einem so etwas drohen kann (und da reicht im Prinzip schon minimalste Unachtsamkeit aus), wirds mir schlecht.

    Danke für eure Antworten und Gruß



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  4. #24
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    Alles hängt vom Urteil ab. Wird er freigesprochen, droht ihm gar nichts. Wird er schuldig gesprochen, kommt es darauf an, worin die Schuld festgestellt wird. Sollte er tatsächlich volle Kanne schuldig im Sinne einer fahrlässigen Tötung gesprochen werden, kann er seiner Approbation winke-winke machen und nur noch hoffen, nicht in den Knast zu müssen.

    Geldstrafen als solche gibt es selten; da allerdings das Verfahren garantiert von den Angehörigen angestossen wurde, werden diese im Falle eines Schuldspruchs ein Verfahren zur Feststellung eines Schadensersatzanspruchs anstrengen (und sehr wahrscheinlich gewinnen) - dann werden Schadensersatzleistungen fällig, die aber normalerweise die Versicherung übernehmen muss.



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  5. #25
    Diamanten Mitglied Avatar von SuperSonic
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    aus http://www.springerlink.com/content/v6ypwg5f75fe2p67/:

    1. Wird gegen einen Arzt als Folge eines vorgeworfenen Behandlungsfehlers ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung eingeleitet, so kann das Ruhen der Approbation gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO nur dann angeordnet werden, wenn sich aus der zur Last gelegten Straftat die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Betroffenen zur Ausübung des ärztlichen Berufs herleiten läßt. Ein bloßer einmaliger Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst reicht hierfür nicht aus; vielmehr kommt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Begehensweise und der Frage, ob sich auf Grund des Verhaltens des Arztes Defizite in seiner Person ergeben, herausgehobene Bedeutung zu.
    2. Liegt dem vorgeworfenen Behandlungsfehler ein Einzelfall zugrunde und gehen von der derzeitigen ärztlichen Tätigkeit keine Gefahren für verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter unbeteiligter Dritter aus, so ist die Anordnung des Ruhens der Approbation nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig. (Leitsätze der Bearbeiterin)
    VG Leipzig, Beschl. v. 22. 11. 1999 – 5 K 1866/99



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