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Auf dem Land ist glaub ich auch ein Bund Petersilie oder ein Sack Kartoffeln möglich...
Definition of clinical experience:
Making the same mistake with increasing confidence over an impressive number of years.
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GRUNDSÄTZLICH nein.
Im Falle der ärztlichen Vergütung aber ja.
Ich nehm nochmal den ...
§ 3, Vergütungen
Als Vergütungen stehen dem Arzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu.
1. Gebühren
Das Bundesverfassungsgericht definiert den Begriff Gebühr wie folgend:
Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 50, 217 [226]).
Bei der Tätigkeit eines Arztes handelt es sich um eine abgeleitete öffentlich-rechtliche Handlung, da ein Arzt eine sogenannte hoheitsnahe Aufgabe erfüllt, obwohl es sich zivilrechtlich um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt.
Es ist also von einer Geldleistung die Rede.
Gebühren müssen also in Geld bezahlt werden.
2. Entschädigungen
Entschädigung ist in der GoÄ definiert.
§ 7, Entschädigungen
Als Entschädigungen für Besuche erhält der Arzt Wegegeld und Reiseentschädigung [...].
Wegegeld ist definiert in § 8:
§8, Wegegeld
(1) Der Arzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Arztes von
bis zu zwei Kilometern 3,58 €,
bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 7,16 €,
mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern 6,65 €,
bei Nacht 10,23, €
mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern 10,23 €,
bei Nacht 15,34 €
mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern 15,34, €
bei Nacht 25,56 €.
Hier ist also ein Geldbetrag definiert.
Reiseentschädigung ist in § 9:
§ 9
Reiseentschädigung
(1) Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes und Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung.
(2) Als Reiseentschädigung erhält der Arzt
26 Cent für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen,
bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden 51,13 €, bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 102,26 € je Tag,
Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.
3. Ersatz von Auslagen
Definiert in § 10 GoÄ durch Ergänzung des Anwendungsbereiches.
4. Ergebnis
Durch entsprechende miteinander in Verbindung stehenden Vorschriften, ist klar definiert, dass die Gebühr in Geld erbracht werden muss.