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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
    Registrierter Benutzer Avatar von dpkgregor
    Mitglied seit
    24.12.2008
    Beiträge
    36

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    Für mein Krankenpflegepraktikum braucht man eine Berufshaftpflichtversicherung und ich habe gesehen, dass MLP Private Finance ein kostenloses Versicherungspaket für 1 Jahr anbietet, wenn man an einer Langzeitstudie teilnimmt.

    Wo ist der "catch"? Nichts im Leben ist ja kostenlos, hat jemand vielleicht Erfahrungen mit diesem Paket/Studie?

    http://www.mlp-muenchen24.de/student...studentmed.cfm



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  2. #2
    Spezialeinheit! Avatar von konstantin
    Mitglied seit
    07.10.2009
    Semester:
    finito
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    1.552
    Dafuer nicht, aber wenn du dein Krankenpflegepraktikum waehrend des Studiums absolvierst (also nicht vorher), dann koenntest du Mitglied des Hartmannbundes werden. Ist fuer Studenten kostenlos und die decken dich waehrend des gesamten Studiums, also Krankenpflegepraktikum, Famulaturen und PJ sowie im 1. Jahr nach dem Studium mit einer Berufshaftpflichtversicherung ab.

    All work and no play makes Jack a dull boy.



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  3. #3
    Diamanten Mitglied
    Mitglied seit
    15.03.2005
    Beiträge
    2.485
    Der Haken ist, dass sie dich ständig anrufen und dir Versicherungen aufschwatzen wollen, die du u.U. gar nicht brauchst. Das kann sehr teuer werden unterm Strich....


    siehe auch http://www.finanzparasiten.de/



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  4. #4
    ...macht BE´s nur "natur"
    Mitglied seit
    20.08.2009
    Ort
    Evil Medical School
    Semester:
    12.
    Beiträge
    682
    Ich find auch die Mitstudenten toll, die für so ein blödes EKG Pocket drei Stunden mit den öffentlichen Verkehrmitteln durch die Stadt fahren um sich zusätzlich noch 60min. vollabern zu lassen.


    Aber war ja umsonst...
    ´´I´m a beatbox rocker and you´re dancing to my beat...´´



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  5. #5
    zurück in der Berufswelt
    Mitglied seit
    15.07.2010
    Semester:
    Kinder Kuschelzeit
    Beiträge
    1.658

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    Normalerweise ist man währen des Krankenpflegepraktikums,der Famulaturen und des PJs über das Krankenhaus bzw.die Uni versichert.
    Das gleiche Problem während des PJs hatten einige Mitstudenten,denen von der Deutschen Ärtzeversicherung eine kostenlose Versicherung angeboten wurde.Da wandte sich ein Student an eine Ärztekammer und erhielt folgende Antwort.
    Zitat des Briefes:
    Hallo Mitsemestler,

    hab neulich eine Anfrage an die Ärztekammer Sachsen-Anhalt geschickt,
    weil uns doch jetzt öfter Berufshaftpflichtversicherungen angeboten
    werden. Ich wollte wissen, ob man die braucht. Zu Eurer Information
    (wens interessiert) hier der Wortlaut des Antwortbriefes der
    juristischen Abteilung der Ärztekammer:


    Eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer
    Berufshaftpflichtversicherung besteht für Sie erst mit Erhalt der
    Approbation bzw. der ärztlichen Berufserlaubnis.

    Nach einer Novelle des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe
    Sachsen-Anhalt (KGHB-LSA) im Jahr 2007 ist in § 19 Abs. 2 in Nr. 4
    geregelt worden, dass die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben,
    insbesondere auch die Pflicht haben, eine Berufshaftpflichtversicherung
    abzuschließen, während der Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und auf
    Verlangen der Kammern nachzuweisen.
    Eine Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
    besteht danach nicht, soweit zur Deckung der beruflichen Risiken eine
    Betriebshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige
    Sicherheit vorhanden ist.

    Die Kammerangehörigen sind in § 2 KGHB-LSA definiert.
    Danach gehören den Kammern alle Ärztinnen und Ärzte an, die in
    Sachsen-Anhalt ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht
    ausüben, ihre Hauptwohnung haben.
    Arzt im Sinne des Gesetzes ist derjenige, der eine Approbation oder
    Berufserlaubnis erhalten hat. Insofern gilt – wie oben ausgeführt – die
    Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung erst mit der
    Aufnahme der Berufstätigkeit als Arzt.

    Hierunter fallen Sie auch bei Ihren Tätigkeiten im praktischen Jahr noch
    nicht.
    Wie Sie aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift auch ersehen, ist man
    vom Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung auch frei,
    sofern die entsprechenden Risiken über eine
    Betriebshaftpflichtversicherung oder eine andere, gleichwertige
    Sicherheit abgesichert sind. Damit ist der von Ihnen angesprochene Fall
    gemeint, dass eine Absicherung der beruflichen Tätigkeit über den
    Arbeitgeber erfolgt.
    Nach unserer Erfahrung sind die angestellten Ärzte regelhaft über die
    Krankenhäuser oder sonstigen Arbeitgeber in dieser Beziehung abgesichert.

    Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Versicherungsschutz
    unterschiedlich ausgestaltet sein kann.
    Im Regelfall gilt die Betriebshaftpflichtversicherung nur für
    Tätigkeiten, die im Anstellungsverhältnis erbracht werden. Sofern
    darüber hinaus Tätigkeiten im ambulanten Bereich etc. erbracht werden
    und diese nicht über die Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt sind,
    empfiehlt es sich in der Tat, eine eigene
    Betriebshaftpflichtversicherung für diese Tätigkeiten vorzuhalten.

    Die Auffassung der Deutschen Ärztefinanz erschließt sich uns auch
    insofern nicht, als Sie nach unserer Auffassung als Student – auch im
    praktischen Jahr – nicht selbständig am Patienten tätig sein dürfen.
    Das Medizinstudium allein berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde.
    Für ärztliche Tätigkeiten bedarf es der Approbation oder der
    Berufserlaubnis als Arzt.
    Sofern die von Ihnen im Rahmen des praktischen Jahres geleisteten
    Tätigkeiten sich in dem gesetzlich zugelassenen Rahmen halten, bedarf es
    u. E. keiner gesonderten Berufshaftpflichtversicherung.



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