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Normalerweise ist man währen des Krankenpflegepraktikums,der Famulaturen und des PJs über das Krankenhaus bzw.die Uni versichert.
Das gleiche Problem während des PJs hatten einige Mitstudenten,denen von der Deutschen Ärtzeversicherung eine kostenlose Versicherung angeboten wurde.Da wandte sich ein Student an eine Ärztekammer und erhielt folgende Antwort.
Zitat des Briefes:
Hallo Mitsemestler,
hab neulich eine Anfrage an die Ärztekammer Sachsen-Anhalt geschickt,
weil uns doch jetzt öfter Berufshaftpflichtversicherungen angeboten
werden. Ich wollte wissen, ob man die braucht. Zu Eurer Information
(wens interessiert) hier der Wortlaut des Antwortbriefes der
juristischen Abteilung der Ärztekammer:
Eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer
Berufshaftpflichtversicherung besteht für Sie erst mit Erhalt der
Approbation bzw. der ärztlichen Berufserlaubnis.
Nach einer Novelle des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe
Sachsen-Anhalt (KGHB-LSA) im Jahr 2007 ist in § 19 Abs. 2 in Nr. 4
geregelt worden, dass die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben,
insbesondere auch die Pflicht haben, eine Berufshaftpflichtversicherung
abzuschließen, während der Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und auf
Verlangen der Kammern nachzuweisen.
Eine Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
besteht danach nicht, soweit zur Deckung der beruflichen Risiken eine
Betriebshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige
Sicherheit vorhanden ist.
Die Kammerangehörigen sind in § 2 KGHB-LSA definiert.
Danach gehören den Kammern alle Ärztinnen und Ärzte an, die in
Sachsen-Anhalt ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht
ausüben, ihre Hauptwohnung haben.
Arzt im Sinne des Gesetzes ist derjenige, der eine Approbation oder
Berufserlaubnis erhalten hat. Insofern gilt – wie oben ausgeführt – die
Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung erst mit der
Aufnahme der Berufstätigkeit als Arzt.
Hierunter fallen Sie auch bei Ihren Tätigkeiten im praktischen Jahr noch
nicht.
Wie Sie aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift auch ersehen, ist man
vom Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung auch frei,
sofern die entsprechenden Risiken über eine
Betriebshaftpflichtversicherung oder eine andere, gleichwertige
Sicherheit abgesichert sind. Damit ist der von Ihnen angesprochene Fall
gemeint, dass eine Absicherung der beruflichen Tätigkeit über den
Arbeitgeber erfolgt.
Nach unserer Erfahrung sind die angestellten Ärzte regelhaft über die
Krankenhäuser oder sonstigen Arbeitgeber in dieser Beziehung abgesichert.
Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Versicherungsschutz
unterschiedlich ausgestaltet sein kann.
Im Regelfall gilt die Betriebshaftpflichtversicherung nur für
Tätigkeiten, die im Anstellungsverhältnis erbracht werden. Sofern
darüber hinaus Tätigkeiten im ambulanten Bereich etc. erbracht werden
und diese nicht über die Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt sind,
empfiehlt es sich in der Tat, eine eigene
Betriebshaftpflichtversicherung für diese Tätigkeiten vorzuhalten.
Die Auffassung der Deutschen Ärztefinanz erschließt sich uns auch
insofern nicht, als Sie nach unserer Auffassung als Student – auch im
praktischen Jahr – nicht selbständig am Patienten tätig sein dürfen.
Das Medizinstudium allein berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde.
Für ärztliche Tätigkeiten bedarf es der Approbation oder der
Berufserlaubnis als Arzt.
Sofern die von Ihnen im Rahmen des praktischen Jahres geleisteten
Tätigkeiten sich in dem gesetzlich zugelassenen Rahmen halten, bedarf es
u. E. keiner gesonderten Berufshaftpflichtversicherung.