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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #36
    Registrierter Benutzer
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    Nun, die Altvorderen haben immmer zu einem "Giftschrank" geraten, mit welchem man den Chef ein wenig "in der Hand" hat: Abrechnungsbetrug, Diagnosenfälschungen (v.a. bei Privatpat.), gefälschte OP-Protokolle (unter "Beteiligung" des Chefs), "Ungereimtheiten" in der Wissenschaft sollen auch in den Besten Häusern vorkommen.

    Da die Luft nicht nur in Großkliniken oben dünn ist, möchte gerne insbes. die Geschäftsführung, aber auch die Pflegeleitung gerne Alles über den anderen wissen. Just in case. Will das der Chef ?

    Und noch etwas: Man kann auch mal ganz dumm bei der LÄK nachfragen, ob der Chef wirklich WB macht, wenn er x u y u z NICHT macht, obwohl es in der WB-Ordnung so drinne steht.

    (Da könnte dann eine blöde schriftliche Anfrage von der LÄK kommen.....)

    Z.B.: Keine persönliche Anleitung (muß er nämlich.....), keine persönlichen WB-Gespräche mit Protokoll (muß er nämlich auch), keine strukturierte Rotation (muß er indirekt durch die meisten WB-Ordnungen ebenfalls) usw. usf.

    Eigentlich komme ich mir vor wie im Kongo oder in Afghanistan: Statt "Warlords" "Medicalords".



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  2. #37
    Flacharzt
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    jenseits von gut und böse
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    2.898
    Ich bin auch als wissenschaftl. Mitarbeiter angestellt und bei mir im Vertrag (Uni) steht, dass ich überwiegend in der Patientenversorgung eingesetzt werde, daneben aber auch Wissenschaft und Lehre mache. Was steht denn bei dir drin?
    Tempora mutantur, nos et mutamur in illis.



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  3. #38
    Dunkelkammerforscher
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    Ort
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    das war mal...
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    Bei uns sind alle Ärzte als Wissenschaftliche Mitarbeiter angestellt. Wenn du einen Weiterbildungsvertrag hast, hat das den Vorteil, dass sie dich für die gesamte WB-Zeit anstellen müssen und dir keinen Zeitvertrag geben dürfen (mal formaljuristisch unserer Verwaltung nachgesprochen, selbst wenig Ahnung).

    Entscheidend ist wahrscheinlich auch ob du nach TV-L oder TV-Ä bezahlt wurdest. TV-L gilt wenn du weniger wie 50% Patientenversorgung machst, dann muss dein Chef dir gar nichts anerkennen (es sei den du kannst beweisen, dass er dich anders eingesetzt hat), TV-Ä wenn du hauptsächlich in der Patientenversorgung eingesetzt wird. Das steht auch in deinem Vertrag und da steht auch drin, dass das jeweilige Vertragswerk gilt.

    Las uns am Ende mal wissen wie es ausgegangen ist und was der MB sagt.



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  4. #39
    Registrierter Benutzer
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    Das ist das, was ich schon die ganze Zeit sage:

    Man muss den Vertrag haben, genau anschauen, was darin vereinbart wurde, ob ein Tarifvertrag Geltung hat.... Da kenne ich mich dann leider nicht aus, was es alles für TVe bei den Ärzten gibt, insbesondere die Einzelheiten bei Weiterbildung. Sehr gute Info im Vorpost!

    Und letztlich reicht noch nicht mal wirklich der Vertrag, weil da eine Menge schief laufen kann beim Vertragsabschluss und das wird eben dann unter anderem im Klageverfahren bei der mündlichen Verhandlung geklärt, z.B. ob überhaupt ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde?

    Dass jemand auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses Anspruch hat, ist glasklar. Aber ob hier ein Weiterbildungsvertrag überhaupt geschlossen wurde, ist es leider nicht. Das ist zu prüfen, ob und mit welchem konkreten Inhalt der Dienstvertrag geschlossen wurde. Wenn z.B. ein Totaldissens vorliegt, weil die sich über wesentliche Vertragselemente nicht einig wurden, auch wenn sich das erst später rausstellt, gibt's gar keinen wirksamen Vertrag. Sowas kann durchaus vorkommen. Was vor Gericht um Vertragsklauseln gestritten wird, geht auf keine Kuhhaut!

    Aus dem vereinbarten Schuldverhältnis kann man erst die Pflichten und Rechte aus dem Schuldverhältnis ableiten. Im Arbeitsrecht gibt's da dann wieder Ausnahmen. Jemand, der nicht vom Fach ist, ahnt gar nicht, wie verzwickt sowas sein kann! Das ist halt Jura. Bei den Medizinern ist ein akuter Blindarm ja auch kein offener Knochenbruch. Bei den Juristen ist das nicht anders.

    Ich bin auch gespannt, was raus kommt. Hoffe, der TE teilt dies hier dann mit.

    Jedenfalls hat das Ganze mit Terz machen, eigentlich nichts zu tun, das ist schlicht Jura. Und wenn's auf dem einvernehmlichen Weg nicht geht, bleibt immer nur die Klage übrig, ganz egal, ob's der Chef ist, der bockt, oder die LÄK. Im ersteren Fall landet das beim Arbeitsgericht, im anderen Fall beim Verwaltungsgericht. Abschließend das Sagen hat grundsätzlich ein Gericht; Voraussetzung ist halt, dass man Klage erhebt.

    Natürlich gibt's auch diese Taktiererei im Vorfeld. Wenn diese Chefs da so empfindlich zu treffen sind bei der Weiterbildungsermächtigung, ist das eine schöne Sache. Das ist schon ein Ansatzpunkt in der Praxis.

    ABER: Die LÄK steht in keinem Fall über einem Gericht! Da hat wohl jemand was verwechselt?! Die Judikative kontrolliert die Exekutive und nicht umgekehrt! Von wegen, was das Gericht sagt, ist egal!!! Vorstellungen haben hier manche?!

    Kopfschütteln meinerseits....
    Geändert von Rechtverdreht (26.10.2010 um 08:15 Uhr)



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  5. #40
    Banned
    Mitglied seit
    18.10.2007
    Ort
    unterm Bett
    Semester:
    altes Häschen
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    Der LÄK ist es natürlich nicht egal, was ein Gericht sagt. Aber die LÄK ist nicht an irgendwelche gerichtlichen Auseinandersetzungen mit einem Chefarzt gebunden - die kann viele Dinge auch ohne den Rechtsweg klären, und auch Sanktionen verteilen, ohne dass ein Gericht überhaupt angerufen wird.



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