Ich habe gerade die entsprechende gesetzliche Verordnung durchgelesen und würde sagen, dass die Sachkenntnis lediglich darin besteht, dass der zuständige Arzt bestätigt, fachkundig zu sein. Lediglich die Vorlage der Approbationsurkunde in beglaubigter Ausführung ist beim Rezeptbezug notwendig