Kackbratze spielt auf ein Urteil des OLG Frankfurt an, das in einem solchen Fall sogar eine Offenbarungspflicht sieht. Geklagt hat eine Patientin, die sich vermutlich bei ihrem Lebensgefährten mit HIV infiziert hat. Der Hausarzt wusste von der Infektion des Lebensgefährten und hat die Frau nicht informiert. Aus der Urteilsbegründung:
aus: OLG Frankfurt, 08.07.1999 - 8 U 67/99Der Senat konzediert, daß die Aussage, ohne Aufklärung der Klägerin über die HIV-Infektion sei ihr Infektionsschutz unmöglich gewesen, zu relativieren ist. Angesichts der Verantwortlichkeit des Beklagten auch für die Sicherheit der Klägerin konnte und durfte er jedoch allein auf Grund des Versprechens des Erkrankten, er werde Kondome benutzen, keinesfalls davon überzeugt sein, daß dies auch geschehen würde. [...]
Indem der Beklagte von einer Unterrichtung der Klägerin abgesehen hat, ist ihm eine schuldhafte Verletzung von ärztlichen Pflichten anzulasten. Sein Unterlassen ist vorwerfbar, weil er nach richtiger Güterabwägung hätte einsehen müssen, daß er die Klägerin nicht der Todesgefahr, sich an Aids zu infizieren [sic], aussetzen durfte.
Der Beklagte wurde jedoch nicht verurteilt, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass eine Information der Klägerin die HIV-Infektion noch hätte verhindern können.
In dem Fall vor dem OLG war es außerdem so, dass sowohl die Klägerin als auch ihr HIV-infizierter Lebensgefährte Patienten des Arztes waren. Außerdem hat der Infizierte dem Arzt explizit untersagt, seine Lebensgefährtin zu informieren. Ob das für die Bewertung des Falls von Q relevant ist - keine Ahnung