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Das ist klar. Entsprechend muss ich mich den Weisungen beugen.
Es ist aber auch ein Tatbestand, wenn ich den Eintritt eines Schadens (ich denke da z.B. an höchst eigenwillige "Heilversuche" eines alten Arztes a.D.) nicht verhindere.
Ob mich die Tatsache, dass der Arzt der Höchstqualifizierte vor Ort ist, raushaut, wage ich zu bezweifeln. (Ihr kennt sicherlich die Begebenheit, bei der Gynäkologe und Hebamme "mit Engelszungen" auf die kreißende Patienten eingeredet haben, sie möge die Wanne nach dem Auftauchen pathologischer Zeichen im CTG umgehend verlassen, weil dem Kind sonst Schaden drohe. Sie tat es sehr verspätet, beide wurden bestraft.)
Eine kleine Beispielgeschichte bei denen ich mit Garantenpflicht, Übernahmeverschulden und Weisungsberechtigung beinahe in Konflikt kam:
Ein junger Notarzt aus dem fernen Ausland (das erwähne ich deswegen, weil er vielleicht die Hälfte dessen versteht, was gesagt wird) wies mich an, einem Patienten im kardiogenen Schock (RR 80/n.m. mmHg, HF 37/min.) Nitro (Viagra in der Anamnese) und Beloc zu geben, weil er irgendwo gelesen hat, dass das zur Standardmedikation gehört.
Mein Kollege konnte ihn in einem freundlichen Gespräch vor der Tür außerhalb der Hörweite von Patient und Angehörigen davon überzeugen, dass das keine gute Idee sei. Er hat dann auf uns gehört, aber ich will mir gar nicht vorstellen, was gewesen wäre, wenn er sich nicht darauf eingelassen hätte.
Juristen tummeln sich hier vermutlich keine...