Die 20h-Grenze gilt nur innerhalb der Vorlesungszeiten. Außerhalb der Vorlesungszeiten kannst du auch 120% einer Vollzeitstelle arbeiten, was bei der BaföG-Hinzuverdienstgrenze eh sinnlos wäre...
-----Trennung----
Und wenn wir sowieso schon über Ausnahmetatbestände sprechen:
Promotionsstudenten können kein Werkstudentenprivileg in Anspruch nehmen; Zweitstudium ist, entgegen vielfacher Auffassung, kein Ausschlussgrund, so lange es nicht der beruflichen Spezialisierung dienst, insofern erhalten nicht nur konsekutive Studiengänge das Werkstudentenprivileg, sondern auch ein ernsthaft betriebenes Zweitstudium, dass erneut mit einem berufsqualifizierenden Abschluss endet.