Darum geht es ja nicht. Es ging Brutus nur darum, zu sagen, dass das Argument, ein Gericht habe festgestellt, dass dieses Studium für den Berufswunsch unabdingbar sei, kein Argument dafür sei, dass man nun auch einen Anspruch auf den Studienplatz habe. Denn mit diesem Argument, hätte ja jeder mit dem Berufswunsch Arzt eben diesen Anspruch.
Wenn sie bei der Zweitstudienbewerbung mit beruflichen Gründen argumentiert und ihr das Gericht Recht gibt, müsste HSS ihr dann die ihr zustehenden Punkte geben, sie in die richtige Fallgruppe stecken und ggf. wäre sie über der Grenze, würde also einen Platz bekommen.
Daher finde ich das alles nicht so unerheblich.
So leicht ist das mit den beruflichen Gründen auch nicht.
- Zwingende berufliche Gründe: beide Studienabschlüsse sind Voraussetzung für den Beruf (MKG-Chirurg)
- Besondere berufliche Gründe: Verbesserung der beruflichen Situation, Zweitstudium soll Erststudium sinnvoll ergänzen und die angestrebte Tätigkeit nachweisbar verfolgt worden sein
- Sonstige berufliche Gründe - selbstbezeichnend
Und wer will, kann das ganze ab Seite 9 selbst nachlesen
Beraube niemanden seiner Hoffnung.
Vielleicht ist es das Einzige, was derjenige besitzt.
(Rumi)
Das stimmt jedoch auch nur, wenn das Gericht dabei zusätzlich festgestellt hätte, dass für den Berufswunsch ebenfalls das Erststudium nötig wäre. Ansonsten klassische Situation... Medizin mit entsprechender Spezialisierung reicht für den Berufswunsch aus -> keine zwei Studienabschlüsse nötig -> also wird nur ein Berufswechsel angestrebt -> Fallgruppe 5