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Zitat von
Solara
Du hast schon den Sachverhalt gelesen, oder?
- es ist eine Zahnarzthelferin dabei, keine Anästhesie-Fachpflege - und diese Person ist der TE bislang unbekannt
- der FA ist nicht vorhanden. Der ist in einer anderen Praxis in einem anderen Gebäude und macht da Narkose
Allein dies ist schon ein Nö-Go, da rennst du rechtlich ins offene Messer.
- die Praxis kennt die TE auch nicht, somit auch nicht die Gerätschaften
- Methode beherrschen reicht nicht aus, die Komplikationen müssen erkannt und beherrscht werden
Machen bei euch Assistenten im 2WBJ allein im ambulanten Setting Endoskopien unter Analgosedierung?
Narf.
Ich habe lediglich ein Setting beschrieben, wie es bei niedergelassenen Endoskopikern nicht ganz unüblich ist und das nicht zu juristischen Verwerfungen führt.
Diese "FA-Voraussetzung" ist sachlich nicht ganz richtig. Juristisch wird primär bewertet, ob bei der durchgeführten Prozedur auf FA-Niveau agiert wurde. Diese Einschätzung unterliegt in erheblichem Umfang dem ärztlichen Leiter. Bestes Beispiel Hintergrunddienste: Ein FA muss nicht qua Status diensttauglich sein, umgekehrt kann ein Nichtfacharzt durchaus die Tauglichkeit für HG-Dienste haben...
Im 2. WBJ kann also sehr wohl die Reife bestehen eine Analgosedierung durchzuführen/Komplikationen zu beherrschen, wenn das Setting stimmt.
Das Setting stimmt in der geschilderten Version so nicht ( natürlich habe ich den Beitrag gelesen) - keine Frage.
Aber das ne amb. Sedierung durch nen WBA per se kritisch ist, kann man so nicht stehen lassen, das gehört differenzierter dargestellt....
Ich schrieb bereits, dass ich die geschilderte Situation auch für inadäquat/gefährlich halte.
Aber das sichere Sedierung nur durch einen FA sichergestellt werden kann, ist genauso Quatsch.
Die anstehende Modifikation der Weiterbildungsordnungen hin zu einer Qualifikation/Kompetenz-bezogenen Bewertung mit verkürzten Zeiten etc. wird genau diesem Umstand Rechnung tragen... Aber das ist (noch) Zukunftsmusik.
Unterstreicht aber meinen o.g. Satz:
Wenn die Threaderstellerin sich mit der Situation nicht wohlfühlt, ist das ein klares Warnsignal.
Genau an dieser Stelle würde ein Richter Übernahmeverschulden ausmachen:
"Sie haben sich nicht wohl damit gefühlt? Warum haben sie es dann gemacht?"