Die Wortwahl in Randnummer 197 ("muss im Gesamtgefüge der Zulassungsregelungen das Kriterium der Abiturnote in hinreichend gewichtigem Umfang durch andere Auswahlkriterien ergänzt werden", Hervorhebungen von mir) legt die Vermutung nahe, dass die Abiturnote das wichtigste Kriterium sein (und somit bleiben) soll.
Das ist eine interessante Hypothese. In Randnummer 222 wird zunächst gesagt, dass es "nicht zu beanstanden" ist, dass Gelegenheitsbewerber gleichberechtigt sind (was aber nicht bedeutet, dass dies so sein muss), und dann wird auch noch gesagt, dass "keine Gründe ersichtlich [sind], die es gebieten könnten, [zwischen Gelegenheitsbewerbern und klassischen Wartezeitbewerbern] zu differenzieren" (was IMHO ebenfalls bedeutet, dass man nicht differenzieren muss, aber es auch nicht unbedingt ausschließt, dass man differenzieren kann).