Die TK führt das wie folgt aus:
"Führt […] dieselbe Krankheit innerhalb von zwölf Monaten wiederholt zur Arbeitsunfähigkeit (Zwölf-Monats-Frist), so wird die bisherige Arbeitsunfähigkeit auf den Entgeltfortzahlungsanspruch angerechnet.
Ausnahme: Liegen zwischen zwei Arbeitsunfähigkeiten mindestens sechs Monate, so entsteht ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung.
Dieselbe Krankheit liegt vor, wenn die Arbeitsunfähigkeiten auf dieselbe Ursache, also dasselbe Grundleiden zurückzuführen sind."